Dipl.-Kfm. Petra Börnigen
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  Dipl.-Kfm. PETRA BÖRNIGEN STEUERBERATERIN

                                                                                                                      

Titel:

Steuer-Informationen für den Monat

Monat:

September 2005

 

Besonderheiten:

Sie erhalten heute die Steuerinformationen für den Monat September 2005. Eine gute Nachricht vorweg: Steuerpflichtige, die Lohnsteuer-Anmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht auf dem elektronischen Wege abgeben, müssen nicht zwingend mit negativen Folgen rechnen.

Durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs können Berufspendler künftig ihren Fahrtkostenabzug flexibler gestalten. Ohne steuerlichen Nachteil kann der Steuerpflichtige künftig tageweise zwischen der Nutzung des eigenen Pkw oder den öffentlichen Verkehrsmitteln wählen.

Arbeitgeber sollten unbedingt beachten, dass ab dem 1.1.2006 die Sozialversicherungsbeiträge früher fällig werden. Für den Monat Januar 2006 ist eine Übergangsregelung vorgesehen.

Auch in anderen Bereichen des Steuerrechts haben sich interessante Neuerungen ergeben, die Sie dem Inhaltsverzeichnis entnehmen können.

Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Personengesellschaften und deren Gesellschafter:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschliessende Hinweise:

Alle Steuerzahler

Elektronische Abgabe von (Vor­)Anmeldungen: Schon wieder etwas Neues

Für Voranmeldungszeiträume ab Juni 2005 ist die Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen auf elektronischem Weg Pflicht, da das Bundesministerium der Finanzen die eingeräumte Übergangsfrist nicht verlängert hat. Somit kann die Abgabe per Post oder Fax nur noch in begründeten Härtefällen erfolgen. Geben Unternehmer oder Arbeitgeber jedoch ihre Vordrucke weiterhin in Papierform ab, zieht dies nicht zwingend negative Konsequenzen nach sich. Die aktuelle Vorgehensweise in der Finanzamtspraxis soll wie folgt ablaufen:

  • Werden die (Vor-)Anmeldungen ohne vorherige Anerkennung als Härtefall weiterhin in Papierform abgegeben, wird dies regelmäßig als entsprechender Härtefall-Antrag angesehen. Diesem Antrag braucht das Finanzamt nicht förmlich zuzustimmen. Diese Steuerpflichtigen müssen weder mit einer separaten Antragsbearbeitung noch mit weiteren Zwangsmaßnahmen rechnen.
  • Wurde ein Härtefall-Antrag abgelehnt, kann das Finanzamt Zwangsmaßnahmen, wie die Festsetzung von Verspätungszuschlägen und Zwangsgeld einleiten, wenn die Abgabe der Steueranmeldungen weiterhin in Papierform erfolgt.
  • Härtefall-Anträgen gibt das Finanzamt insbesondere dann statt, wenn der Steuerpflichtige nicht über die technischen Voraussetzungen für die Online-Übermittlung verfügt. Die Prüfung, ob der Steuerpflichtige finanziell in der Lage ist, bisher nicht vorhandene
    IT-Technik anzuschaffen, entfällt.
  • Härtefall-Anerkennungen werden grundsätzlich mit einem Widerrufsvorbehalt versehen und im Einzelfall auch über den 31.12.2005 hinaus befristet (OFD Chemnitz, Verfügung vom 4.7.2005, Az. O 2000 – 56/13 – St 11).

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Unterhaltszahlung: Sonderausgabenabzug für den Ex-Partner im Ausland?

Es verstößt nicht gegen EU-Recht, wenn ein in Deutschland Steuerpflichtiger

Unterhaltszahlungen an seinen im Ausland lebenden geschiedenen Ehepartner nicht als Sonderausgaben abziehen kann. Und zwar selbst dann nicht, obwohl er dazu berechtigt ist, wenn sein Ex-Partner in Deutschland ansässig ist. Das Ergebnis verstößt weder gegen das Diskriminierungsverbot noch gegen das Freizügigkeitsgebot.

Generell setzt der Abzug von Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben voraus, dass diese beim Empfänger steuerlich erfasst werden. Das heißt, Unterhaltsleistungen von in Deutschland Steuerpflichtigen sind dann Steuer mindernd als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn der ausländische Empfänger diese auch jenseits der Grenze versteuert. Hat der geschiedene Ehepartner seinen Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat, muss die Besteuerung der Unterhaltszahlungen durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachgewiesen werden.

Im Urteilsfall lebte die Ex-Ehefrau in Österreich, wo die Unterhaltsleistungen nicht besteuert werden. Folglich versagte das Finanzamt dem zahlenden Ex-Ehemann den Sonderausgabenabzug. Hätte die geschiedene Ehefrau ihren Wohnsitz hingegen in Deutschland gehabt, wäre der Unterhalt dort besteuert worden, soweit ein Sonderausgabenabzug mit Zustimmung des Ex-Partners beantragt worden wäre.

Das EU-Recht garantiert einem EU-Bürger nicht, dass die Verlagerung seiner Tätigkeiten in einen anderen Mitgliedstaat als dem bisherigen Wohnsitzland hinsichtlich der Besteuerung neutral ist. Auf Grund der Unterschiede im Steuerrecht der Mitgliedstaaten kann eine solche Verlagerung für den Bürger Vor- oder Nachteile bei der Besteuerung mit sich bringen (EuGH, Urteil vom 12.7.2005, Az. Rs C 403/03).

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Ehegatten-Steuertarif: Versöhnungsversuch muss über 1 Monat dauern

Bei kurz vor der Scheidung stehenden Ehepaaren gilt es als „Geheimtipp“, während der Zeit des Getrenntlebens gegenüber dem Finanzamt durch die Angabe eines Versöhnungsversuchs erneut die Zusammenveranlagung zu beantragen. Diese Maßnahme ermöglicht Noch-Ehepaaren für ein weiteres Jahr die Inanspruchnahme des Steuer günstigen Splittingtarifs.

Da die Finanzbeamten den bloßen Behauptungen von getrennt lebenden Steuerpflichtigen nicht immer folgten, musste eine endgültige Entscheidung bereits in der Vergangenheit häufiger unter Zuhilfenahme der Finanzgerichte getroffen werden. Bislang sprach man bei einer notwendigen drei- bis siebenwöchigen Dauer des Zusammenlebens von einem im Steuerrecht ausreichenden Versöhnungsversuch. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Nürnberg soll ein Versöhnungsversuch von Noch-Ehepaaren dann anerkannt werden, wenn sie über einen Monat lang zur ehelichen Lebensgemeinschaft zurückkehren und weitere objektive Gegebenheiten und Umstände vorliegen. Dazu folgender Urteilsfall:

Der Versöhnungsversuch hatte hier eine Woche gedauert, so dass kein Raum für eine erneute Zusammenveranlagung gegeben war. Bei so kurzer Dauer scheitert die Annahme einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft bereits daran, dass nach außen noch nicht erkennbar ist, ob es sich hierbei lediglich um einen vorübergehenden Besuch handelt. Darüber hinaus dient der Zeitfaktor von mindestens einem Monat auch zur Vermeidung von Missbräuchen, besonders wenn Ehegatten trotz Trennung noch persönlichen Kontakt pflegen und nicht zerstritten sind.

Die Forderung einer Mindestdauer des Zusammenlebens nach einer dauernden Trennung steht auch nicht in Widerspruch dazu, dass grundsätzlich bereits das Zusammenleben an einem Tag im Veranlagungszeitraum für eine Zusammenveranlagung genügt (eine Heirat am 31.12. genügt zur Zusammenveranlagung im abgelaufenen Jahr).

Hinweis: Das Urteil macht es ganz klar: Gelegentliche gemeinsame Übernachtungen, mehrtägige Besuche, gemeinsame Urlaubszeiten oder ein kurzzeitiges Zusammenleben, das der Versöhnung dienen soll, unterbrechen das Getrenntleben im Sinne des Steuerrechts noch nicht. Ein prägendes Indiz für die Prüfung ist, ob der gemeinsame Haushalt (die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft) wieder dauerhaft geführt wurde (FG Nürnberg, Urteil vom 7.3.2005, Az. VI 160/04).

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Eigenheimzulage: Wenn durch Anbau eine neue Wohnung entsteht

Den höheren Fördergrundbetrag der Eigenheimzulage kann es für einen Anbau oder die Erweiterung einer Wohnung geben, wenn durch die Baumaßnahmen an der bestehenden Wohnung eine bautechnisch neue Wohnung entsteht. Dies kann durch einen mit der bisherigen Wohnung verbundenen Neubau geschehen. Dazu muss die einbezogene alte Gebäudesubstanz so tief greifend umgestaltet werden, dass die Neubauteile der neu entstehenden Wohnung das Gepräge geben. Das ist der Fall, wenn beide Gebäudeteile so zusammengefügt werden, dass sich nicht nur die bisherige Wohnfläche vergrößert, sondern der Gesamtkomplex eine neue Wohnung bildet. Welche Umstände im Einzelfall dazu führen, kann nur auf Grund des Gesamtbildes der Verhältnisse entschieden werden. Hier ein Beispielsfall für die Bildung einer neuen Wohnung:

Ein Eigentümer errichtete neben einem Altbau mit einer Wohnfläche von 61,38 qm einen Neubau mit einer Fläche von 116,73 qm und verband beide Gebäudeteile. Am Altbau nahm er Substanz erhaltende Baumaßnahmen vor, verlegte Räume und schuf ein weiteres Badezimmer und Flure. Küche, Badezimmer und ein Schlafzimmer verblieben im Altbau. Der Neubau umfasste Schlaf-, Arbeits- und Wohnräume und enthielt die für beide Wohnungsteile maßgeblichen Einrichtungen für die Wasserversorgung und die Heizungsanlage.

Der Eigentümer hat mit dem Neubau nicht nur weitere Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume geschaffen, sondern zugleich die Funktion des Altbaus grundlegend zurückgenommen. Zudem wird der Altbau nach den Baumaßnahmen vom Neubau mit Warmwasser und Heizung versorgt.

Hinweis: Im Streit mit dem Finanzamt über die Eigenheimförderung müssen Sie Ihre Argumente, die für eine neue Wohnung sprechen, spätestens vor dem Finanzgericht (FG) vortragen. Vor dem Bundesfinanzhof wäre es zu spät. Denn dieser kann in der Regel den Sachverhalt nicht anders würdigen als das FG. In dieser Instanz kann lediglich die Entscheidung des FG auf Rechtsfehler hin überprüft werden (BFH-Urteil vom 1.3.2005, Az. IX R 60/04).

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Außergewöhnliche Belastung: Unterbringung in betreuter Wohngruppe

Werden Aufwendungen für die Unterbringung eines verhaltensauffälligen Kindes in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe von dritter Seite nicht erstattet, können die Eltern diese grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Da die Unterbringung in einer betreuten Wohngruppe allerdings mehrere Ursachen haben kann, gilt der Grundsatz in folgenden Fällen:

Die Verhaltensauffälligkeit des Kindes muss auf einer Krankheit beruhen, und die Unterbringung in einer Wohngruppe muss medizinisch notwendig sein. Zudem muss die medizinische Notwendigkeit vor Beginn der Behandlung durch ein amts- oder vertrauensärztliches Attest nachgewiesen werden. Es reicht nicht aus, wenn das Attest erst nachträglich eingeholt wird, zum Beispiel während des Einspruchsverfahrens gegen den betreffenden Einkommensteuerbescheid.

Hinweis: Zu beachten ist, dass die hier dargestellten Aufwendungen für die Unterbringung eines Kindes in einer sozialtherapeutischen Wohngruppe nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind, wenn die zumutbare eigene Belastung der Eltern des Kindes überschritten wird. Die zumutbare eigene Belastung in diesem Kontext hängt von zwei Komponenten ab: den Einkommensverhältnissen und dem Familienstand. Zu Beginn eines Veranlagungsjahres kann allerdings selten bereits verbindlich abgeschätzt werden, wie viele ähnlich relevante Kosten man insgesamt am Ende des Jahres zu tragen hat. Deshalb ist es auf jeden Fall ratsam, alle notwenigen Belege zunächst aufzubewahren. Am Ende eines Veranlagungszeitraums ist dann anhand der gesammelten Unterlagen zu überprüfen, ob die gesetzlich festgelegte individuelle Zumutbarkeitsgrenze auch tatsächlich überschritten worden ist oder nicht (BFH-Urteil vom 21.4.2005, Az. III R 45/03).

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Vermieter

Angehörigen-Mietvertrag: Missbrauch bei Aufgabe des Nutzungsrechts?

Gibt ein Bewohner an einem Mietobjekt sein unentgeltliches Nutzungsrecht auf und mietet im Anschluss daran von einem Angehörigen dasselbe Objekt erneut an, stellt der abgeschlossene Mietvertrag nicht allein deshalb einen Gestaltungsmissbrauch im steuerrechtlichen Sinn dar. Dazu folgende Einzelheiten:

Die Eigentümerin eines Zweifamilienhauses bewohnte selbst eine Etage, während die andere Etage auf Grund eines unentgeltlichen Wohnungsrechts von der Mutter bewohnt wurde. Nachdem die Mutter im Streitjahr 1998 auf das Wohnungsrecht verzichtet hatte, schlossen die Parteien einen Mietvertrag über diese Wohnung ab. In diesem Jahr wandte die Eigentümerin auch ca. 30.000 EUR zur Erhaltung der Immobilie auf und machte im Rahmen der Einkommensteuererklärung einen Werbungskostenüberhang bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt hingegen setzte keine negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Eigentümerin an.

Dem schloss sich der Bundesfinanzhof (BFH) nicht an. Auch Angehörigen steht es frei, ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig zu gestalten. Wesentliches Kriterium ist allerdings, dass die abgeschlossenen Verträge auch tatsächlich durchgeführt werden. Da das Finanzgericht dies noch nicht ermittelt hatte, konnte der BFH in dieser Sache nicht abschließend entscheiden.

Hinweis: Auch dieses Urteil zeigt, dass in Verträgen zwischen Angehörigen für die steuerliche Anerkennung alle Dinge ausgeschlossen werden müssen, die nur Angehörige, nicht aber Fremde akzeptieren würden. Nach wie vor sollten Verträge zwischen Angehörigen deshalb grundsätzlich drei Kriterien berücksichtigen:

  • Erstens: Die Verträge müssen der Erzielung von Einkünften dienen.
  • Zweitens: Sie müssen zivilrechtlich wirksam vereinbart sein und tatsächlich vollzogen werden.
  • Drittens: Durch den Abschluss der Verträge darf kein Gestaltungsmissbrauch vorliegen. Das heißt, es darf keine rechtliche Gestaltung gewählt werden, die zur Erreichung des erstrebten Ziels unangemessen ist, die der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist.

Dabei ist insgesamt zu beachten, dass auch Angehörige die Verträge natürlich unter dem Aspekt der steuerlichen Günstigerstellung frei gestalten können (BFH-Urteil vom 15.2.2005, Az. IX R 16/04).

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Gemischt genutzte Gebäude: „Mischdarlehen“ unschädlich

Bei erworbenen Gebäuden, die teilweise zu eigenen Wohnzwecken und teilweise zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt werden, ist zu beachten: Ein Darlehen, das die Höhe des dem Einkünftebereich Vermietung und Verpachtung zuzuordnenden Investitionsvolumen übersteigt, kann steuerlich gesehen unschädlich sein. Die Aufteilung eines solchen „Mischdarlehens“ ist möglich. Allerdings muss der entsprechende Anschaffungskostenanteil mit gesonderten Darlehensmitteln finanziert, das heißt, tatsächlich bezahlt worden sein. Dieser Aussage lag folgender Fall vor dem Bundesfinanzhof zu Grunde:

Ein Steuerpflichtiger erwarb im Jahr 1990 für insgesamt ca. 229.500 EUR ein Wohn- und Praxisgebäude. Laut Notarvertrag entfielen 40 Prozent des Kaufpreises (ca. 91.800 EUR) auf die an seine Ehefrau vermieteten Praxisräume und die restlichen 60 Prozent (ca. 137.700 EUR) auf den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil. Den Gesamtkaufpreis hatte der Steuerpflichtige mit Fremdkapital finanziert und drei Darlehen über ca. 105.300 EUR, 102.200 EUR und 22.000 EUR aufgenommen. Dabei ordnete er das Darlehen über 105.300 EUR überwiegend dem an seine Frau vermieteten Teil zu und machte die für dieses Darlehen gezahlten Schuldzinsen in voller Höhe als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt erkannte nur lediglich eine flächenanteilige Quote der gezahlten Schuldzinsen von 40 Prozent an. Das Finanzgericht wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die grundsätzliche Zuordnung eines Darlehens zu den Anschaffungskosten eines Gebäudes scheitere in diesem Fall nach Ansicht der Finanzrichter daran, dass die Darlehenssumme die Anschaffungskosten der Praxisräume um ca. 13.500 EUR übersteige. Der Bundesfinanzhof hingegen bejahte die Zuordnungsfähigkeit der Finanzierungskosten, hob das Urteil auf und wies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück.

Hinweis: In der Praxis ist darauf zu achten, dass nicht der volle Darlehensbetrag in einer Summe auf das Notaranderkonto überführt wird, sondern sich der Zahlungsfluss in zwei Stufen vollzieht. So wäre unter Bezugnahme auf den Beispielsfall zunächst ein Geldbetrag in Höhe von 91.800 EUR und dann gesondert der restliche Geldbetrag in Höhe von 13.500 EUR auf das Notaranderkonto zu überweisen gewesen. Es ist wohl regelmäßig davon auszugehen, dass in der Investitionsphase versäumte Zuordnungen später nicht mehr „entflochten“ werden können (BFH-Urteil vom 1.3.2005, Az. IX R 58/03).

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Kapitalanleger

Einkünfte aus Kapitalvermögen: Wann sind Hinzuschätzungen unzulässig?

Auch im Steuerfestsetzungsverfahren ist der strafrechtliche Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ grundsätzlich zu berücksichtigen. Das bedeutet nach Ansicht der Finanzrichter in Düsseldorf weiter: Hinzuschätzungen von hinterzogenen Steuern dürfen sich auch im Fall der Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Steuerpflichtigen nicht auf reine Wahrscheinlichkeitserwägungen stützen. Sind die Ausführungen der Steuerpflichtigen nicht vollkommen unwahrscheinlich, entbehren Hinzuschätzungen einer rechtlichen Grundlage.

In dem zu Grunde liegenden Fall ging es um ein in den Blickpunkt der Steuerfahndung geratenes Anlegerehepaar. Die Eheleute erklärten, dass sie im Zusammenhang mit der Einführung der Zinsabschlagsteuer im Jahr 1992 Wertpapiere im Ausland angelegt und es bisher unterlassen hätten, die daraus resultierenden Zinserträge zu versteuern. In den Jahren zuvor hätten sie allerdings ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen ordnungsgemäß erklärt. Die Steuerfahndung glaubte ihnen nicht und schätzte für die Jahre 1987 bis 1992 weitere Kapitaleinkünfte hinzu. Eine vollständige Aufklärung des Sachverhalts war nicht möglich, weil das Anlegerehepaar trotz Aufforderung seinen Mitwirkungspflichten nicht ausreichend nachgekommen ist.

Da die Finanzverwaltung in zahlreichen Fällen Steuerhinterziehungen lediglich vermutet und nicht einwandfrei nachweisen kann, hat sie sich mit der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf nicht zufrieden gegeben und Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt. Der BFH muss damit abschließend drei Fragen klären:

  • Erstens, ob Finanzämter dazu berechtigt sind, bei verschwiegenen Auslandsgeldern Kapitaleinnahmen hinzuzuschätzen.
  • Zweitens, inwieweit das Finanzamt bei der Annahme einer mutmaßlichen Steuerhinterziehung den strafrechtlichen Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ zu prüfen hat
  • Und drittens, ob sich das Beweismaß für eine festzustellende Steuerhinterziehung tatsächlich reduziert, wenn die Aufklärung des Sachverhalts daran scheitert, dass der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nicht nachkommt.

Hinweis: In vergleichbaren Fällen sollten die Einspruchsmöglichkeiten überprüft werden. Betroffene sollten ihre Bescheide offen halten und auf das vor dem Bundesfinanzhof anhängige Revisionsverfahren verweisen (FG Düsseldorf, Urteil vom 4.11.2004, Az. 11 K 2702/02, Revision beim BFH, Az. I R 62/05).

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First in-first out“-Methode: Gilt für Spekulationsgewinne erst ab 2005

Sind Aktien eines Unternehmens in mehreren Etappen gekauft worden, mussten Spekulationsgewinn/-verlust beim Verkauf des gesamten Aktienpakets lange Jahre anhand eines Durchschnittspreises ermittelt werden. Diese Regelung bereitete jedoch den Banken Schwierigkeiten bei der erstmals für 2004 zu erstellenden Bescheinigung über steuerpflichtige Einnahmen und Wertpapiergeschäfte (Jahresbescheinigung). Deshalb soll bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften künftig die „First in-first out“-Methode (Fifo-Methode) gelten. Wie das Bundesministerium der Finanzen mitgeteilt hat, ist diese Methode allerdings verbindlich für alle Kreditinstitute erst ab dem Veranlagungsjahr 2005 anzuwenden.

Für das Veranlagungsjahr 2004 besteht ein Wahlrecht zwischen der bisher gültigen Durchschnitts-Methode und der Fifo-Methode. Das heißt, bei der Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2004 kann die jeweils günstigere Methode gewählt werden. Dieses Wahlrecht gilt selbst dann, wenn in den Jahresbescheinigungen der Banken nur Veräußerungsdaten bescheinigt oder von diesen bereits für 2004 nur die Werte nach der Fifo-Methode ermittelt wurden.

Bei der Fifo-Methode gelten stets die zuerst gekauften Wertpapiere (first in) als zuerst wieder veräußert (first out). Allein die zeitliche Reihenfolge entscheidet. Die Methode hat Vor- und Nachteile, die sich jedoch über die Jahre per saldo die Waage halten werden:

  • Weil die am längsten im Depot liegenden Werte zuerst berücksichtigt werden, ist die Spekulationsfrist eher überschritten. Das ist günstig bei Gewinnen, aber negativ bei Verlustgeschäften.
  • Werden später kostengünstigere Aktien gekauft, bringt die Fifo-Methode bei Gewinngeschäften Vorteile, weil die teuren Aktien zuerst verrechnet werden.
  • Werden Teurere nachgekauft, bringt die neue Rechnung Nachteile, weil zuerst auf die preiswerten Aktien zugegriffen wird.

Hinweis: Um im Rahmen des Einkommensteuerverfahrens für das Veranlagungsjahr 2004 Rückfragen zu vermeiden, sollten Sie Ihrer Steuererklärung in diesem Fall bereits unaufgefordert alle relevanten Kauf- und Verkaufsabrechnungen beifügen (BMF-Schreiben vom 5.4.2005, Az. IV A 3 – S 2259 – 7/05).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Selbstständigkeit: Nur bei unmittelbarer Vermögensverwaltung

Eine im Sinne des Einkommensteuerrechts selbstständige und eigenverantwortliche (freiberufliche) Tätigkeit übt nur derjenige aus, der unmittelbar zur Verwaltung fremden Vermögens berechtigt und verpflichtet ist. Ein Subunternehmer erfüllt diese Voraussetzungen generell nicht und erzielt deshalb gewerbliche Einkünfte, die auch der Gewerbesteuer unterliegen.

Im Streitfall hat ein Steuerberater einen Bankkaufmann als freien Mitarbeiter beschäftigt und diesem die Vorbereitung von Unternehmensveräußerungen zur selbstständigen Erledigung übertragen. Der freie Mitarbeiter war der Auffassung, er habe durch diese Tätigkeit als Unternehmensberater freiberufliche Einkünfte erzielt. Das Finanzamt behandelte ihn aber als Gewerbetreibenden

Grundsätzlich wird die Vermögensverwaltung als sonstige selbstständige Tätigkeit angesehen. Aber auch wenn der Subunternehmer, in diesem Fall der Bankkaufmann, selbstständig und eigenverantwortlich agiert, fällt dies nicht unter die freiberufliche Tätigkeit im einkommensteuerrechtlichen Sinn. Da er keine Rechtsbeziehung zum Inhaber des Vermögens hat, fehlt die unmittelbare Berechtigung und Verpflichtung zur eigenständigen Vermögensverwaltung.

Hinweis: Für diese Sichtweise spricht auch, dass der mit der Vermögensverwaltung unmittelbar beauftragte Steuerberater gewerblich tätig wird, wenn er die vermögensverwaltenden Handlungen nicht in eigener Person ausübt. Schon die Einschaltung von qualifiziertem Personal oder die Beauftragung von Subunternehmern ist schädlich und führt bei diesem automatisch zu einer gewerblichen Einstufung. Daher wäre es widersprüchlich, wenn nun der Bankkaufmann selbstständige Einkünfte erzielen würde, obwohl er seine Leistungen an den ggf. als gewerblich einzustufenden Steuerberater erbringt. Es ist sachgerecht, beide als Gewerbetreibende zu behandeln (BFH-Urteil vom 28.4.2005, Az. IV R 41/03).

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Gewerblicher Grundstückshandel: Trotz Verkauf durch die Kinder

Überlässt ein Unternehmer anderen aus privaten Gründen eine betriebliche Erwerbschance, ist es der Unternehmer, der tatsächlich über den Gewinn aus dieser Chance verfügt und der sich damit den Erfolg auch selbst zurechnen lassen muss.

Im Streitfall erwarb ein Unternehmer unbebauten Grundbesitz und veräußerte ihn im Jahr 1990 an seine drei sich in der Ausbildung befindlichen Söhne. Noch am selben Tag veräußerten die Söhne erste Teilflächen und kurze Zeit später die restlichen Flächen weiter. In einem solchen Fall ist dem ursprünglichen Besitzer der Erfolg aus der Veräußerung durch die Söhne zuzurechnen. Und dieser selbst verwirklicht damit ggf. den steuerbaren Tatbestand des gewerblichen Grundstückshandels.

Grundsätzlich ergibt sich der Tatbestand eines gewerblichen Grundstückshandels durch die Zahl der Objekte und dem zeitlichen Abstand der einzelnen Verkäufe. Eine gewerbliche Nachhaltigkeit kann aber auch bereits bei der Veräußerung von weniger als drei Grundstücken vorliegen, wenn auf Grund anderer Umstände eine Verkaufsabsicht feststeht. Hierbei gibt es keine Mindestgrenze. Die Gewerblichkeit wird darüber hinaus auch durch eine Tätigkeit bestimmt, die zur Werterhöhung des zum Verkauf bestimmten Grundstücks führt. Werden die werterhöhenden Erschließungsmaßnahmen durch Einschaltung von Angehörigen erreicht, kann dies dennoch dem ursprünglichen Besitzer zugerechnet werden.

Im Urteilsfall hat der Vater trotz Einschaltung der Söhne kurz vor der Veräußerung sowohl das Anschaffungs- als auch das Veräußerungsgeschehen beherrscht. Er hatte seinen Söhnen unterschriftsreife Geschäftschancen überlassen, die diese ohne eigenes unternehmerisches Bewirken genutzt haben. Damit ist der Gewinn tatsächlich vom Vater erwirtschaftet worden (BFH-Urteil vom 15.3.2005, Az. X R 39/03).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Vorwegabzug von Vorsorgeaufwendungen: Bei mehreren Gesellschafter­GF

Nach einem Urteilsfall im Streitjahr 1995 stehen zu gleichen Teilen an einer GmbH beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführen (GF), die von der GmbH eine identische Altersversorgung beziehen, jeweils der Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen ungekürzt zu.

Nach altem Recht können Vorsorgeaufwendungen, zu denen unter anderem Aufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung und Zahlungen in bestimmte Lebensversicherungspolicen zählen, von Steuerpflichtigen als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung grundsätzlich Steuer mindernd angesetzt werden. Die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen ist allerdings per Gesetz auf einen Höchstbetrag beschränkt. Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung ist zu Gunsten eines bestimmten Personenkreises von Steuerpflichtigen ein „Vorwegabzug“ zu berücksichtigen. Dieser Vorwegabzug ist allerdings je nach Fallkonstellation zu kürzen. Durch die Kürzung können sich auch die steuerlichen Auswirkungen für den betroffenen Steuerpflichtigen reduzieren.

Hauptbetroffener Personenkreis dieser Regelung zum Vorwegabzug ist der von der Sozialversicherung befreite Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Für den „normalen“ Arbeitnehmer kommt der steuerliche Effekt dieses Vorwegabzugs regelmäßig nicht zum Tragen. Der Vorwegabzug soll unter anderem Steuerpflichtige begünstigen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, sondern eine vertragliche Versorgungsanwartschaft zur Altersversorgung erwerben. Dabei darf es nach Ansicht der Bundesrichter keinen Unterschied machen, ob zwei Steuerpflichtige Alleingesellschafter zweier GmbHs sind oder ob sie zu gleichen Teilen an einer GmbH beteiligt sind.

Entscheidend ist, ob der Einzelne seine Anwartschaft auf Altersversorgung nur durch einen entsprechenden Verzicht auf gesellschaftsrechtliche Ansprüche erwirbt. Ein ungekürzter Vorwegabzug ist immer dann möglich, wenn der Aufwand der GmbH für die Altersversorgung des jeweiligen Gesellschafter-Geschäftsführers seiner quotalen Beteiligung an der GmbH entspricht.

Hinweis: Das Urteil erging für die bis 2004 gültige Rechtslage, ist grundsätzlich aber auch auf die neue übertragbar. Denn der Sonderausgabenabzug für begünstigte Vorsorgeaufwendungen ist auch nach neuem Recht zu kürzen, wenn ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung ein Anspruch auf Altersversorgung erworben wird (BFH-Urteil vom 23.2.2005, Az. XI R 29/03).

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Schenkungsteuer: Übertragung von GmbH-Anteilen richtig gestalten

Schenkt ein „unbeteiligter“ Vater seinem Sohn zweckgebunden Geld zum Erwerb sämtlicher Geschäftsanteile an einer GmbH (mittelbare Schenkung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft), kann der Sohn nicht den zusätzlichen schenkungsteuerrechtlichen Freibetrag von aktuell bis zu 225.000 Euro für die Übertragung von Betriebsvermögen beanspruchen. Darüber hinaus kommt auch ein geminderter Wertansatz des nach Abzug des Freibetrags verbleibenden Vermögens nicht zu Gunsten des Sohnes zum Ansatz. Denn diese Steuervorteile setzen voraus, dass der Vater als Schenker selbst unmittelbar im Zeitpunkt der Steuerentstehung mit mehr als 25 Prozent an besagter Kapitalgesellschaft beteiligt war. Es ist nicht ausreichend, dass der Sohn als Erwerber am Ende unmittelbar an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

Hinweis: Hätte der Vater die Kapitalgesellschaft selbst gekauft und dem Sohn die Anteile in einem nächsten Schritt geschenkt, wären die Steuerbegünstigungen (Freibetrag, geminderter Wertansatz) gewährt worden. Zu beachten ist in einem solchen Fall allerdings, dass die Kosten für den Notar, für den Handelsregistereintrag usw. zweimal anfallen. Es sollte deshalb immer überprüft werden, was im konkreten Einzelfall günstiger ist (BFH-Urteil vom 16.2.2005, Az. II R 6/02).

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Erbschaftsteuerlicher Vorteil bei Betriebsvermögen: Nachträglicher Wegfall

Die erbschaftsteuerlichen Vorteile für Betriebsvermögen fallen bei einer Betriebsaufgabe innerhalb von fünf Jahren nach dem Erbfall rückwirkend weg. Das gilt selbst dann, wenn der Erbe versucht hat, die Betriebsaufgabe zu verhindern, es ihm im Ergebnis aber als Minderheitsgesellschafter nicht möglich war. Das heißt, auch wenn das Betriebsvermögen unter Zwang verkauft bzw. aufgegeben wird, muss der Erbe die Steuervorteile zurückzahlen.

Die Nachversteuerung bedeutet eine erhebliche Belastung für den Erben. Denn die in einem solchen Fall aufzuhebenden erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen sind enorm: Zunächst bleiben aktuell bis zu 225.000 Euro des übertragenen Betriebsvermögens steuerfrei und vom verbleibenden steuerpflichtigen Teil müssen weitere 35 Prozent nicht versteuert werden (geminderter Wertansatz).

Hinweis: Freibetrag und geminderter Wertansatz wurden übrigens durch das Haushaltsbegleitgesetz zum 1.1.2004 von 250.000 auf 225.000 Euro bzw. von 40 auf 35 Prozent abgesenkt. Da das Haushaltsbegleitgesetz möglicherweise nicht verfassungsgemäß zustande gekommen ist, sollten Sie in Erbschaftsteuerbescheiden für das Jahr 2004 überprüfen, ob sich die Kürzungen zu Ihren Ungunsten ausgewirkt haben. Wenn Sie das bejahen können, sollten Sie innerhalb der Monatsfrist Einspruch einlegen (BFH-Urteil vom 16.2.2005, Az. II R 39/03).

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Umsatzsteuerzahler

Geschäftsveräußerung im Ganzen: Nur bei gleicher Unternehmenstätigkeit

Gemäß den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen unterliegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Da diese Umsätze nicht etwa steuerbefreit, sondern nicht steuerbar sind, kann der veräußernde Unternehmer auch die Vorsteuer aus den Aufwendungen für diesen Vorgang noch in Ansatz bringen. Eine solche vorteilhafte Geschäftsveräußerung liegt aber nur dann vor, wenn der Erwerber die wirtschaftliche Tätigkeit des verkaufenden Unternehmers fortführt. Das ist allerdings dann nicht mehr gegeben, wenn beide Vertragspartner unterschiedliche Unternehmenstätigkeiten ausführen. Dazu folgende Einzelheiten:

Eine Bauträgerfirma hatte ein Grundstück im Jahr 1996 während der Bauphase mit der Auflage verkauft, es in einem vermieteten Zustand zu übergeben. Vor dem Eigentümerwechsel vermietet der Bauträger deshalb das Büro- und Wohngebäude selbst für einen Monat. Den Verkauf behandelten die Partner als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. Der verkaufende Unternehmer nahm einen Vorsteuerabzug auf die im Rahmen der Errichtung des Gesamtobjekts bezogenen Bauleistungen in Anspruch.

Der Bundesfinanzhof beurteilte das Vorgehen anders. Er stellte eine steuerfreie Grundstücksveräußerung fest. Das hat zur Folge, dass dem Bauträger aus dem Umsatz kein Vorsteuerabzug möglich ist. Für die Annahme einer Geschäftsveräußerung im Ganzen fehlte es an der Voraussetzung, dass der Erwerber die wirtschaftliche Tätigkeit des Verkäufers fortführt. Ein Bauträger ist jedoch auch bei kurzfristiger Vermietung mangels Nachhaltigkeit kein Vermietungsunternehmen, sondern er will möglichst lukrativ einen Verkauf abschließen. Somit liegt auf der Verkäuferseite ein Bauträgerunternehmen und auf der Erwerberseite ein Vermietungsunternehmen vor. Wegen dieser unterschiedlichen Einordnung kann der Neubesitzer die wirtschaftliche Tätigkeit nicht im Ganzen fortführen. Die einmonatige Vermietungszeit des Bauträgerunternehmens fällt bei der Beurteilung nicht ins Gewicht (BFH-Urteil vom 24.2.2005, Az. V R 45/02).

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Online-Beantragung nun möglich

Das Bundesamt für Finanzen bietet ab sofort einen Web-Service zur Automatisierung der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) an. Hierbei wird über das Formular-Management-Systems (FMS) des Bundes ein Internet-Formular zur Verfügung gestellt, über das die vollautomatisierte Beantragung ermöglicht wird. Das Formular und weitere Informationen zu dem neuen Service finden Sie direkt unter: http://www.bzst.de/ust/useg/UST_IdNr_.html

Für die Online-Beantragung sind folgende Daten einzugeben:

  • das Finanzamt, das für die Umsatzbesteuerung des Unternehmens zuständig ist,
  • die Steuernummer, unter der das Unternehmen umsatzsteuerlich geführt wird.

Hinweis: Bei Organgesellschaften ist die Körperschaftsteuernummer und

  • bei Einzelunternehmen sind Name, Vorname und Geburtsdatum des steuerpflichtigen Unternehmensinhabers anzugeben. Bei allen anderen Rechtsformen sind der Name des Unternehmens, Postleitzahl und Ort des Unternehmenssitzes anzuführen.

Die Identifikationsmerkmale werden nach der Übermittlung sofort mit dem vorliegenden Datenbestand des Bundesamtes für Finanzen verglichen und auf Übereinstimmung geprüft. Im Ergebnis erhält der berechtigte Antragsteller unmittelbar und ohne Medienbruch einen Online-Bescheid hinsichtlich der automatisierten Bearbeitung. Die Bekanntgabe der USt-IdNr. erfolgt allerdings ausschließlich auf dem Postweg und zwar direkt an die Anschrift des Antrag stellenden Unternehmensinhabers bzw. an das Unternehmen selbst. Damit soll vermieden werden, dass die USt-IdNr. einem nicht berechtigten Unternehmer bekannt gegeben und diese missbräuchlich verwendet wird.

Hinweis: Auch die steuerlichen Vertreter können auf diesem Weg für ihre Mandanten die
USt-IdNr. beantragten. Allerdings erfolgt auch in diesen Fällen die schriftliche Bekanntgabe der zugeteilten USt-IdNr. unmittelbar an den Unternehmensinhaber bzw. an das Unternehmen selbst.

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Arbeitgeber

Sozialversicherungsbeiträge: Fälligkeit ab 2006 vorgezogen

Derzeit gibt es zwei Fälligkeitstermine, an denen Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitnehmer monatlich abführen müssen. Für bis zum 15. eines Monats gezahlte Löhne und Gehälter müssen die Beiträge zum 25. desselben Monats abgeführt werden. Werden die Gehälter später ausgezahlt, sind die Beiträge erst zum 15. des Folgemonats fällig, wovon viele Unternehmer Gebrauch machen.

Dies wird sich jedoch ab dem 1.1.2006 ändern. Um den Rentenbeitrag bei 19,5 Prozent stabil halten zu können, wird die Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrags auf den drittletzten Bankarbeitstag des Monats vorverlegt. Am Montag, den 16.1.2006 folgt damit letztmalig die Beitragszahlung für die Löhne und Gehälter des Dezember 2005. Beginnend mit dem 27.1.2006 folgen dann jeweils am drittletzten Bankarbeitstag des Monats zwölf Beitragszahlungen im Jahr. Damit sind im Ergebnis die Sozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006 in der Regel rund zwei Wochen eher fällig als bisher.

Diese Neuregelung richtet sich nicht mehr nach den bis zum Fälligkeitszeitpunkt tatsächlich gezahlten Entgelten, sondern nach der voraussichtlichen Beitragsschuld. Entgelte, die mit der voraussichtlichen Beitragsschuld zum Monatsende nicht abgerechnet werden müssen – zum Beispiel variable Gehaltsbestandteile wie Erfolgsprämien – können bei der Abrechnung im Folgemonat berücksichtigt werden. Im Ergebnis ist es möglich, dass es damit häufiger zu Beitragskorrekturen kommen wird.

Hinweis: Zur Erleichterung des Übergangs dürfen die nach der neuen Regelung Ende Januar 2006 fälligen Beiträge auf die nächsten sechs Monate verteilt werden. Diese Übergangsregelung erstreckt sich aber ausschließlich auf den Januar 2006. Das heißt, das erste Sechstel des Beitragssolls für den Monat Januar 2006 wird am 24.2.2006 fällig. Das letzte Sechstel für den Beitrag des Monats Januar 2006 hat der Arbeitgeber am 27.7.2006 zu zahlen. Damit ergeben sich für einen Arbeitgeber, der von dieser Übergangsregelung Gebrauch macht, in den ersten drei Monaten folgende Fälligkeitstermine:

  • 16.1.2006:    Beiträge für Dezember 2005
  • 24.2.2006:    Voraussichtliche Beitragsschuld Februar 2006    + 1/6 des Beitragssolls für Januar 2006
  • 27.3.2006:    Voraussichtliche Beitragsschuld März 2006
  • + ggf. verbleibender Restbetrag für Februar 2006
  • + 1/6 des Beitragssolls für Januar 2006

(Gesetzentwurf zur Änderung des Vierten und Sechsten Buchs SGB und anderer Gesetze/Beitragsentlastungsgesetz vom 31.5.2005, BT-Drs. 15/5574 und Gesetzesbeschluss Deutscher Bundestag vom 17.6.2005, BR-Drs. 443/05).

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Private Pkw­Nutzung: Muss ein Verbot vom Arbeitgeber überwacht werden?

Unterliegt die Privatnutzung eines Firmenwagens auch dann der Ein-Prozent-Regel, wenn der Arbeitgeber Privatfahrten zwar verbietet, aber die Einhaltung des Verbots nicht überwacht? Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts ist in solchen Fällen zwar nicht automatisch von einer Privatnutzung auszugehen. Das Nutzungsverbot muss allerdings durch Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers begleitet werden. Dem lag folgender Urteilsfall zu Grunde:

Einem Angestellten war es seitens des Arbeitgebers mündlich untersagt, den Firmenwagen auch privat zu nutzen. Dieses Verbot ergab sich auch aus der aushängenden Betriebsordnung. Ein Fahrtenbuch führte der Angestellte nicht. Privat verfügte er neben dem Firmenfahrzeug über einen eigenen Pkw. Im finanzgerichtlichen Verfahren hat der Angestellte deshalb die Meinung vertreten, dass ein Nutzungsvorteil für diesen Pkw nicht zu seinen Lasten anzusetzen sei.

Die Lebenserfahrung spricht zunächst einmal grundsätzlich dafür, dass vom Arbeitgeber überlassene Fahrzeuge von den Arbeitnehmern auch privat genutzt werden. Das ist nur widerlegt, wenn die Privatnutzung durch ein Fahrtenbuch oder sonstige Umstände ausgeschlossen ist. Der Arbeitgeber muss also über ein ausgesprochenes Nutzungsverbot hinaus durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den Pkw nicht für private Fahrten nutzt. Denn ohne effektive Kontrollen ist die theoretische und praktische Möglichkeit der privaten Nutzung nicht ausgeschlossen. Die Überwachung kann z.B. gelingen, indem der Arbeitgeber den Benzinverbrauch oder den Kilometerstand kontrolliert. Beim Ansatz der Ein-Prozent-Regelung widerspricht eine fehlende Kontrolle dem Sinn und Zweck der Pauschalierung.

Hinweis: Da gegen das Urteil Revision eingelegt worden ist, wird sich der Bundesfinanzhof zu dieser Problematik äußern müssen. Arbeitgeber sollten deshalb die strikte Haltung der Verwaltung weiter berücksichtigen, Arbeitnehmer hingegen ihre Steuerbescheide unter Hinweis auf die beim Bundesfinanzhof anhängige Revision offen halten (FG Niedersachsen, Urteil vom 2.2.2005, Az. 2 K 193/03, Revision beim BFH, Az. VI R 19/05).

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Arbeitnehmer

Fahrtkosten für Berufspendler: Abzugsmöglichkeiten verbessert

Fahren Arbeitnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit, können sie nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen den konkreten Fahrpreis ansetzen, wenn er die Entfernungspauschale übersteigt. Werden im Laufe eines Jahres sowohl der Pkw als auch Bus oder Bahn benutzt, liegt der Ticketpreis oft nur bei taggenauer Berechnung jeweils über der entsprechenden Entfernungspauschale.

Die Finanzämter bevorzugten bislang allerdings die einfachere jahresübergreifende Sichtweise und verglichen die gesamte Entfernungspauschale mit der Summe der tatsächlich gezahlten Fahrpreise für die öffentlichen Verkehrsmittel. Das führte im Ergebnis dazu, dass es regelmäßig beim Ansatz der Entfernungspauschale blieb, sofern der Berufspendler im Jahr nicht ganz überwiegend Bus und Bahn benutzt hatte.

Der Bundesfinanzhof widersprach dieser Rechtsansicht jetzt zu Gunsten des Arbeitnehmers.

Die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel sind auch von der Finanzverwaltung pro Tag mit der Entfernungspauschale zu vergleichen. Der jeweils höhere Betrag kann dann bei den Werbungskosten des Steuerpflichtigen in Ansatz gebracht werden. Die Ermittlung auf den einzelnen Tag bezogen ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, wonach die Entfernungspauschale für jeden Arbeitstag berechnet wird. Es kann sich nicht um einen Jahresbetrag handeln, da das Ergebnis aus Entfernung mal Kilometersatz ständigen Änderungen unterworfen sein kann.

Hinweis: Für Berufspendler kann es sich im Einzelfall lohnen, Belege für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu sammeln. Die durch die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel entstehenden Kosten, die über der Entfernungspauschale liegen, können jetzt taggenau abgerechnet werden. Ob sich das am Ende allerdings auszahlt, das heißt, ob man nach Ablauf eines Veranlagungsjahres über dem aktuell gewährten Werbungskosten-Pauschbetrag von 920 EUR liegen wird, wird sich zweifelsfrei immer erst am Jahresende nach einer genauen Abrechnung herausstellen (BFH-Urteil vom 11.5.2005, Az. VI R 40/04).

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Werbungskosten: Fremdsprachenkurs im Ausland zur Aus- und Fortbildung

Ist die Teilnahme an einem Fremdsprachenkurs beruflich veranlasst, sind die Aufwendungen dafür für den Arbeitnehmer als Werbungskosten abzugsfähig. Eine Versagung auf Grund der Mitveranlassung durch private Beweggründe kommt dann nicht in Betracht. Voraussetzung ist allerdings, dass ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Ob das der Fall ist, muss auf Grund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden.

Diesen Grundsatz bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt in dem Fall einer angestellten Flugbegleiterin, die sich für eine Förderung zum Chef der Kabinenbesatzung/Kurzstrecke bewerben wollte. Dazu musste sie neben Englisch eine zweite gut verwertbare Fremdsprache beherrschen und dies durch eine innerbetriebliche Sprachprüfung nachweisen. Sie belegte deshalb einen Spanischkurs an einer Sprachschule in Spanien.

Die reinen Kursgebühren darf die Flugbegleiterin auf jeden Fall als Werbungskosten geltend machen, entschied der BFH. Denn für die berufliche Weiterentwicklung war die Kursteilnahme zwingend erforderlich. Das Finanzgericht selbst muss jetzt noch prüfen, ob die Reisekosten ebenfalls geltend gemacht werden können. Auch dabei ist eine Gesamtwürdigung erforderlich, da es sich bei dem Sprachkurs um einen Lehrgang handelt, der nicht am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nähe stattfand. Das heißt, das Finanzamt darf hier die Reiskosten nicht bereits allein deswegen streichen, weil der Kurs im Ausland stattgefunden hat (BFH-Urteil vom 14.4.2005, Az. VI R 6/03).

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Abschließende Hinweise

Unfallversicherung: Neues für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten

Bislang waren die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten in den verschiedenen Gemeinden unterschiedlich hoch. Dies ändert sich ab dem 1.1.2006. Es wird ein einheitlicher Beitrag eingeführt, der für diese Personengruppe dann 1,6 Prozent des jeweiligen Arbeitsentgelts beträgt. Der Beitrag kann mit dem Pauschalbeitrag zur Kranken- und Rentenversicherung sowie der pauschalen Lohnsteuer an die Bundesknappschaft in einer Summe halbjährlich abgeführt werden.

Hinweis: Dieser festgelegte einheitliche Beitragssatz gilt so lange, bis er nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen zur Festsetzung der Beitragssätze im Sozialgesetzbuch IV neu zu bestimmen ist (Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht/Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.3.2005).

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Familienversicherung: Auch für Kindeskinder

Kinder von familienversicherten Kindern können ab sofort als Familienangehörige bei der Krankenkasse des Vaters oder der Mutter versichert werden. Möglich macht das eine Ergänzung im Sozialgesetzbuch V, eingeführt durch das Verwaltungsvereinfachungsgesetz.

Die Neuregelung wirkt sich beispielsweise aus, wenn eine Studentin Mutter wird, die als Familienangehörige in der Versicherung ihres Vaters versichert ist. Das Kind der Studentin hat dann aus der Versicherung des Großvaters Anspruch auf eine Familienversicherung. Dadurch wird die vom Mitglied abgeleitete Familienversicherung ausdrücklich auf die Kinder des familienversicherten Elternteils erweitert.

Hinweis: Der Anspruch auf Familienversicherung endet, wenn, wie in dem Beispielsfall, die Studentin eine eigenständige versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt. Endet die Mitgliedschaft des Stammversicherten, in dem Beispielsfall der Vater der Studentin, erlischt die Familienversicherung insgesamt. Dasselbe gilt bei Tod des Stammversicherten (Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht/Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 21.3.2005).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 31.12.2005 beträgt 1,17 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,17 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag
      (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,67 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,17 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1.1.2005 bis 30.6.2005:  1,21 Prozent
  • vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 1.1.2004 bis 30.6.2004:  1,14 Prozent
  • vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 1.1.2003 bis 30.6.2003:  1,97 Prozent
  • vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 1.1.2002 bis 30.6.2002:  2,57 Prozent
  • vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 1.9.2000 bis 31.8.2001:  4,26 Prozent
  • vom 1.5.2000 bis 31.8.2000:  3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat September 2005

Im Monat September 2005 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck – bis Montag, den 12.9.2005.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck – bis Montag, den 12.9.2005.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12.9.2005.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12.9.2005.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Montag, den 12.9.2005.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 15.9.2005. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt.

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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