Dipl.-Kfm. Petra Börnigen
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  Dipl.-Kfm. PETRA BÖRNIGEN STEUERBERATERIN

                                                                                                                      

Titel:

Steuer-Informationen für den Monat

Monat:

Oktober 2005

 

Besonderheiten:

Sie erhalten heute die Steuerinformationen für den Monat Oktober 2005. Hervorheben möchte ich eine Entscheidung, von der insbesondere Unternehmer und Selbstständige profitieren können: Das Finanzgericht des Saarlandes hält auch bei Zweit- oder Drittfahrzeugen eine Zurechnung zum unternehmerischen Bereich grundsätzlich für möglich. Damit käme auch für diese Pkw generell der volle Vorsteuerabzug in Betracht.

Das Finanzgericht Münster nimmt beim Verkauf von Eigentumswohnungen durch eine „zwischengeschaltete“ GmbH nicht zwingend einen Gestaltungsmissbrauch an. Sind für die Gestaltungswahl auch wirtschaftliche Gründe ausschlaggebend, sind dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH die verkauften Wohnungen nicht zwingend als Zählobjekte im Zusammenhang mit der Drei-Objekt-Grenze zuzurechnen. In beiden Fällen bleibt allerdings abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof dazu Stellung nehmen wird.

Alle Steuerpflichtigen dürfte interessieren, dass der Vermittlungsausschuss in seiner letzten Sitzung vor der Bundestagswahl erneut keine Einigung über die geplante Abschaffung der Eigenheimzulage erzielt hat. Damit bleibt uns diese wohl zumindest noch bis zum Ende des Jahres 2005 erhalten.

Auch in anderen Bereichen des Steuerrechts haben sich interessante Neuerungen ergeben, die Sie dem Inhaltsverzeichnis entnehmen können.

Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Personengesellschaften und deren Gesellschafter:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

Alle Steuerzahler

Eigenheimzulage: Eile bei Kauf oder Bau ist geboten

Der Vermittlungsausschuss erzielte in seiner letzten Sitzung vor der Bundestagswahl am 5.9.2005 erneut in seinen Beratungen zu dem Gesetz „zur finanziellen Unterstützung der Innovationsoffensive durch Abschaffung der Eigenheimzulage“ keine Einigung. Die Abschaffung der Eigenheimzulage ist damit allerdings noch nicht vom Tisch. Im Gegenteil, dieses Vorhaben steht in der neuen Legislaturperiode ganz oben auf der politischen Agenda.

Da nach der Bundestagswahl alle Gesetzesvorhaben neu in den Bundestag eingebracht werden müssen, wird Hauskäufern oder Bauherren noch ein letzter Aufschub gewährt. Als möglicher Änderungszeitpunkt könnte hierbei das Datum der Gesetzeseinbringung in Betracht kommen, wodurch nur noch in 2005 die Gelegenheit bestehen könnte, sich acht Jahre lang Zuschüsse zum Erwerb des Eigenheims zu sichern.

Hinweis: Maßgebend für die Zulage wird – wie bei Gesetzesänderungen in der Vergangenheit – das Datum des Bauantrags oder des Notarvertrags sein. Das Datum des notariellen Kaufvertrags gilt ebenfalls in den Fällen als maßgebender Zeitpunkt, in denen ein teilfertiges Gebäude gekauft wird. Der Bauantrag des Vorbesitzers spielt keine Rolle. Bei Erwerben durch Zwangsversteigerung gilt der Tag des Zuschlags und bei der Herstellung einer Immobilie ist der Beginn der Baumaßnahmen entscheidend. Dies ist bei der Herstellung der Zeitpunkt, an dem der entsprechende Bauantrag bei der zuständigen Behörde eingeht. Bei genehmigungsfreien Vorhaben ist der Zugang der Bauunterlagen oder der Beginn der Bauarbeiten maßgebend. Wird der Bauantrag abgelehnt oder muss er grundlegend überarbeitet werden, gilt erst das Datum der erneuten Einreichung (Bundesrat-Drucksache vom 13.8.2004, Az. 620/04; Ergebnis der 56. Sitzung des Vermittlungsausschusses vom 5.9.2005)

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Schenkungsteuer: Gelegenheitsgeschenke unabhängig vom Vermögen

Eine Geldzuwendung von 40.000 EUR für die Hausrenovierung und die Zuwendung eines Pkws im Wert von 38.000 EUR stellen laut Urteil des Hessischen Finanzgerichts keine üblichen Gelegenheitsgeschenke dar. Das heißt, sie unterliegen grundsätzlich den schenkungsteuerrechtlichen Bestimmungen.

Im vorliegenden Fall lag der Wert zweier Zuwendungen zu Weihnachten in Relation zum Vermögen des Schenkers bei 0,2 Prozent. Ob ein Geschenk üblich ist, bemisst sich aber generell nach den Lebensgewohnheiten der Bevölkerung und nicht nach dem Vermögen des Schenkers. Auch die Art der verwandtschaftlichen Beziehung zwischen Schenker und Beschenktem spielte insoweit keine Rolle. Als übliche Gelegenheitsgeschenke gelten danach Aufwendungen, die sowohl vom Anlass her als auch nach Art und Wert in überwiegenden Kreisen der Bevölkerung verbreitet sind. Zwar ist es nach den heutigen Verhältnissen durchaus üblich, bei Anlässen wie z.B. einem bestandenen Examen auch ein Fahrzeug der unteren oder mittleren Preisklasse zu verschenken. Ein solch besonderer Anlass ist aber das Weihnachtsfest gerade nicht.

Hinweis: Großzügige Zuwendungen werden oft erst beim späteren Erbfall bekannt und dann vom Finanzamt als Vorschenkungen angesetzt, was bei den Betroffenen zu bösem Erwachen führen kann (Hessisches FG, Urteil vom 24.2.2005, Az. 1 K 3480/03).

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Kindergeld: Berufsausbildung über den Examensabschluss hinaus möglich

Während bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs eines Kindes grundsätzlich immer Kindergeld an die Eltern gezahlt wird, hängt die Zahlung für den Zeitraum danach von weiteren Voraussetzungen ab. So wird ein volljähriges Kind auch darüber hinaus noch berücksichtigt, wenn es sich in der Berufsausbildung befindet. Die Berufsausbildung gilt als abgeschlossen, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der ihm eine Berufsausübung ermöglicht. Dies ist bei akademischen Berufen grundsätzlich der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz muss dies aber nicht zwingend als Abschluss der Berufsausbildung angesehen werden:

Eine Tochter hatte die Diplom-Prüfung im Fach Psychologie mit „sehr gut“ bestanden, aber keine Arbeit gefunden. Daher besuchte sie weiterhin Lehrveranstaltungen, was sie laut Bescheinigung der Universität zusätzlich für die angestrebte Tätigkeit als Diplom-Psychologin qualifiziert.

Unter Arbeitsmarktgesichtspunkten ist eine solche Vorgehensweise sinnvoll. Sie dokumentiert eine zielgerichtete Ausbildung, die frühzeitig die Mindestvoraussetzungen für eine Anstellung im erstrebten Beruf schafft. Es kann Eltern nicht negativ angerechnet werden, wenn Mindestvoraussetzungen für die vom Kind gewählte Berufsausbildung noch durch weitere Qualifikationsmaßnahmen ergänzt werden, die erfahrungsgemäß für eine Anstellung notwendig sind. Daher ist die Berufsausbildung in solchen Fällen auch nicht bereits mit dem Ablegen der Prüfung beendet.

Hinweis: Als Begründung gegenüber dem Finanzamt kann eine fehlende Anstellung des Kindes nach Abschluss des Studiums herangezogen werden. Die im Anschluss ergriffene Fortbildungsmaßnahme dient dann dazu, sich weiter für den Beruf zu qualifizieren (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.7.2005, Az. 6 K 2422/04).

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Dauernd getrennt lebend: Fahrtkosten für Kindbesuch steuerlich relevant?

Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln (FG) sind Fahrtkosten von dauernd getrennt lebenden Elternteilen anlässlich der Besuchsfahrten zur Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung zunächst grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Aufwendungen für die Kontaktpflege mit dem nicht im eigenen Haushalt wohnenden Kind können bislang lediglich dann eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn der Steuerpflichtige vom Bezug des Kindergelds ausgeschlossen ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, weil er außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrags nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten. Ansonsten sind die Aufwendungen zur Kontaktpflege durch das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag abgedeckt.

Das FG hat im vorliegenden Fall die Revision jedoch im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen in einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zugelassen. In dem Urteil hat der BFH erwogen, dass notwendige Aufwendungen getrennt lebender Eltern für Fahrtkosten in gewissem Umfang zwangsläufig erwachsen und dann außergewöhnliche Belastungen darstellen können. Laut BFH könnte es sich dabei um zwangsläufig entstandene Aufwendungen für das Abholen und Zurückbringen des Nachwuchses und möglicherweise weitere Sonderfahrten handeln. Die Frage war allerdings in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, weil dort die Grenze der zumutbaren Eigenbelastung nicht überschritten wurde.

Hinweis: Getrennt lebende Eltern mit hohen Fahrtkosten sollten im Einspruchsverfahren die oben dargelegte Ansicht des BFH argumentativ gegenüber dem Finanzamt verwenden und auf das Urteil des FG hinweisen. Zu beachten ist, dass diese Aufwendungen sich nur dann zu Gunsten des betroffenen Elternteils auswirken, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Diese zumutbare Eigenbelastung hängt grundsätzlich von zwei Komponenten ab: den Einkommensverhältnissen und dem Familienstand. Zu Beginn eines Veranlagungsjahrs kann allerdings selten bereits abgeschätzt werden, ob im Laufe des Jahres genug Kosten anfallen, damit sie sich steuerlich auswirken. Deshalb ist es auf jeden Fall ratsam, alle Belege zunächst aufzubewahren. Am Ende eines Veranlagungszeitraums ist dann anhand der gesammelten Belege und Aufzeichnungen zu überprüfen, ob die gesetzlich festgelegte individuelle Zumutbarkeitsgrenze auch tatsächlich überschritten worden ist (FG Köln, Urteil vom 23.6.2005, Az. 10 K 1163/02; BFH-Urteil vom 24.6.2004, Az. III R 141/95).

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Kfz-Kosten: Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Welche Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu stellen sind, hat der Bundesfinanzhof (BFH) bisher noch nicht im Detail geklärt. Exakte und nicht gerundete Kilometerangaben sowie eine zeitnahe und nicht nur monatliche Erstellung des Fahrtenbuchs scheinen dem BFH allerdings wichtig zu sein. Er hat deshalb im folgenden Fall eine Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen:

Die laut Fahrtenbuch dienstlich gefahrenen Kilometer wiesen in der Endziffer regelmäßig eine „Null“ auf. Außerdem hatte der Handelsvertreter die Eintragungen bisweilen monatlich für alle Tage zusammen und damit nicht zeitnah vorgenommen. Das Finanzgericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorliegt. Dem schloss sich der BFH an und ließ die Revision nicht zu.

Hinweis: Ein Fahrtenbuch wird von den Finanzbehörden nur dann zweifelsfrei anerkannt, wenn es neben dem Datum auch den genauen und nicht nur überschlägig geschätzten Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich/beruflich veranlassten Fahrt angibt. Zu beachten ist, dass auch ein gefahrener Umweg genau festzuhalten ist. Alle erforderlichen Aufzeichnungen sind äußerst zeitnah vorzunehmen. Auf einzelne Angaben sollte nur dann verzichtet werden, wenn wegen der besonderen Umstände im Einzelfall die betriebliche/berufliche Veranlassung der Fahrten und der Umfang der Privatfahrten ausreichend dargelegt sind und die Überprüfungsmöglichkeiten nicht beeinträchtigt werden (BFH-Beschluss vom 31.5.2005, Az. VI B 65/04).

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 Vermieter

Drei-Objekt-Grenze: „Missbrauch“ bei Verkauf über Einmann­GmbH?

Werden von Privatpersonen innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Immobilienobjekte angeschafft und veräußert, kann ein gewerblicher Grundstückshandel angenommen werden (Drei-Objekt-Grenze). Das hat zur Folge, dass die Einnahmen daraus gewerblich sind und auch der Gewerbesteuer unterliegen. Für den Fall, dass weniger als drei Objekte angeschafft, modernisiert und veräußert werden, erzielt der Steuerpflichtige in der Regel Einnahmen aus privater Vermögensverwaltung, die steuerfrei sein können. Steuerfreiheit liegt in diesen Fällen immer dann vor, wenn bei dem Verkauf die Spekulationsfrist überschritten wird. Diese beträgt für Grundstücke 10 Jahre.

Wird beim Verkauf von Eigentumswohnungen eine GmbH zwischengeschaltet, liegt nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster nicht zwingend ein Gestaltungsmissbrauch vor. Das bedeutet, dass die Grundstücksgeschäfte der GmbH dem Alleingesellschafter-Geschäftsführer dann auch nicht als Zählobjekte im Zusammenhang mit der Drei-Objekt-Grenze zuzurechnen sind.

Der unmittelbare Durchgriff durch die GmbH scheitert daran, dass diese nicht nur zivil-, sondern auch steuerrechtlich ein selbstständiges Rechtssubjekt ist. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt nicht vor, sofern es auch wirtschaftliche Gründe für einen Verkauf der Eigentumswohnungen über die GmbH gibt. Das Haftungsrisiko des Gesellschafters kann z.B. ein solcher Grund sein. Denn Bauträger wickeln solche Geschäfte üblicherweise nicht als Einzelunternehmer ab, sondern aus haftungsrechtlichen Gründen über eine hierzu gegründete GmbH. Allein die Tatsache, dass ein Alleingesellschafter die GmbH beherrscht und die Verkäufe auch selbst hätte durchführen können, reicht für die Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs nicht aus.

Hinweis: Diese Sichtweise eröffnet neue Möglichkeiten, um unter Verwendung von wirtschaftlich üblichen Gepflogenheiten einen gewerblichen Grundstückshandel zu vermeiden. Ob der Bundesfinanzhof  allerdings in der nächsten Instanz an diesem Ergebnis festhält, ist nicht sicher (FG Münster, Urteil vom 16.3.2005, Az. 10 K 1121/05 E, Revision beim BFH, Az. X R 14/05).

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Grunderwerbsteuer: Bei Erwerb eines Hausbausatzes mit Grundstück

Grunderwerbsteuer fällt bei dem Kauf eines in Eigenregie zusammen zu bauenden „Hausbausatzes“ inklusive Grundstück nur für den Grund und Boden an. Denn in diesen Fällen, in denen der Käufer den Bausatz selbst zusammenbauen muss, handelt es sich nicht um ein einheitliches Vertragswerk. Das gilt selbst dann, wenn sich der Verkäufer verpflichtet, einen „Richtmeister“ zu stellen, der den Aufbau fachlich anleitet.

Hinweis: Wer ein bebautes Grundstück kauft, muss auch für das Gebäude Grunderwerbsteuer zahlen. Das gilt gleichermaßen, wenn nach dem Kauf eines unbebauten Grundstücks der Verkäufer oder ihm nahestehende Personen oder Firmen für eine bereits feststehende Bebauung des Grundstücks sorgen (einheitliches Vertragswerk). Ist der Verkäufer des Grundstücks und des Hausbausatzes aber nicht zum Aufbau der Bauteile verpflichtet, liegt kein einheitliches Vertragswerk vor, so dass die Grunderwerbsteuer nur auf das Grundstück entfällt (BFH-Urteil vom 27.10.2004, Az. II R 12/03).

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Kapitalanleger

Optionsscheine: Verluste bei wertlosem Verfall abziehbar?

Über den Kauf von Optionsscheinen können Anleger sowohl auf fallende als auch auf steigende Kurse von Aktien, Indices, Währungen oder Rohstoffen spekulieren. Geht die Erwartung dann nicht auf, verfällt das Papier wertlos. Um diesen Verlust steuerlich geltend machen zu können, wird allgemein empfohlen, die Optionsscheine kurz vor ihrer Fälligkeit noch für ein paar Cent über die Börse zu verkaufen. Denn verfallen die Papiere wertlos, akzeptiert die Finanzverwaltung mangels Verkauf kein privates Veräußerungsgeschäft, sondern sieht darin einen nichtsteuerbaren Vorgang auf der Vermögensebene.

Dieser Verwaltungsauffassung widerspricht nun das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG). Denn durch eine im Jahre 1999 eingefügte Gesetzesänderung zählen Optionsscheine zu den Termingeschäften. Somit ist nicht die Veräußerung Auslöser für die Besteuerung, sondern die „Beendigung des Rechts“. Darunter kann auch der Verfall einer Option zu verstehen sein, so dass der dafür gezahlte Kaufpreis einen Aufwand für den verfallenen Optionsschein darstellt und zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust führen kann. Im Urteilsfall war diese Sichtweise allerdings irrelevant, da es sich noch um Anschaffungsvorgänge aus dem Jahr 1998 handelte.

Hinweis: Die Finanzverwaltung geht aber weiterhin von nichtsteuerbaren Verlusten aus. Anleger müssen daher die Auffassung des Finanzgerichts auf dem Einspruchswege selbst durchsetzen. Sicherer ist es allerdings auch weiterhin, die nahezu wertlosen Optionsscheine binnen Jahresfrist mit Verlust über die Börse zu verkaufen. Dabei sollte der Verkaufserlös aber mindestens die Transaktionskosten überschreiten, um einen Gestaltungsmissbrauch auszuschließen (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.5.2005, Az. 4 K 1678/02).

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Schneeball-System: Scheingewinne sind in der Regel zu versteuern

Haben Steuerpflichtige betrügerischen Anlagefirmen gutgläubig ihr Kapital überlassen, müssen sie nicht nur auf ihr veruntreutes Kapital verzichten, sondern in der Regel auch die Scheingewinne versteuern. Dazu Folgendes:

Zwei Gesellschaften haben in den 80er Jahren in Deutschland ein Schneeballsystem begründet. Sie versprachen Anlegern, ihre Gelder Gewinn bringend anzulegen. Tatsächlich wurden mit dem vereinnahmten Kapital lediglich „Gewinnauszahlungen“ finanziert, durch die die Anleger veranlasst werden sollten, weitere Investments zu tätigen. Das System brach im Jahr 1990 zusammen. Der Anleger im Urteilsfall gab die Erträge nicht in seiner Steuererklärung an. Das Finanzamt erfasste die Überschüsse jedoch als Einnahmen aus Kapitalvermögen. Das angerufene Finanzgericht stellte später dann die Steuerfreiheit der Überschüsse fest, weil sie weder als Einnahmen aus Kapitalvermögen noch als Spekulationsgewinn zu erfassen seien.

Dem widersprach der Bundesfinanzhof. Bei der Frage nach der Besteuerung der Scheingewinne kommt es darauf an, ob der Anleger den Betrug erkannt oder aber darauf vertraut hatte, die Optionsgeschäfte seien von den Gesellschaften tatsächlich abgeschlossen. Hat der Anleger den Betrug durchschaut, liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, da für die Überlassung von Kapital neben der Rückzahlung der „Einschüsse“ auch ein „Gewinn“ als Nutzungsentgelt ausgezahlt wurde.

Hat der Anleger den Betrug nicht erkannt, kommt es darauf an, wie sich aus seiner Sicht bei objektiver Betrachtungsweise das jeweilige Anlagengeschäft darstellt. Ist der Anleger davon ausgegangen, dass er eine Anlage in Optionsgeschäften tätigt, sind die ausgezahlten Beträge nach den Regeln der Spekulationsgewinnbesteuerung zu versteuern. Wurden dagegen Termingeschäfte erfolgreich vorgetäuscht, sind die darauf gezahlten Gewinne in den Jahren vor 1999 steuerlich nicht zu erfassen. Denn die entsprechende Steuervorschrift, die Gewinne und Vorteile aus Termingeschäften erfasst, kommt erst ab dem Jahr 1999 zur Anwendung (BFH-Urteile vom 14.12.2004, Az. VIII R 81/03 und Az. VIII R 5/02).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Zweit­ oder Drittfahrzeug: Schätzung des privaten Nutzungsanteils

Die Finanzverwaltung geht bei Zweit- oder Drittfahrzeugen von Unternehmern oder Selbstständigen generell von einer unternehmerischen Nutzung von weniger als zehn Prozent aus. Das hat zur Folge, dass der Vorsteuerabzug für diese Fahrzeuge grundsätzlich versagt wird. Denn nur bei einer unternehmerischen Nutzung von mehr als zehn Prozent kann eine Zurechnung zum unternehmerischen Bereich erfolgen. Das Finanzgericht des Saarlandes (FG) hat in einem aktuellen Urteil dieser Auffassung widersprochen:

Es ist nicht generell unplausibel, dass bei einer stark reiseabhängigen persönlichen Tätigkeit zwei oder auch drei Fahrzeuge ständig in erheblichem Umfang unternehmerisch genutzt werden. Dabei sind Nachweisanforderungen an den Unternehmer auch nicht zu überspannen, wenn sich die mehr als unwesentliche betriebliche Nutzung bereits aus den allgemeinen betrieblichen Gegebenheiten erkennen lässt.

Hinweis: Diesen Argumenten sollten sich Unternehmer und Selbstständige anschließen, die auf Grund verstärkter Reisetätigkeit nicht nur auf einen Pkw zurückgreifen wollen. Denn dann ist der volle Vorsteuerabzug auch aus dem Kauf eines Zweit- oder Drittfahrzeugs möglich.

In diesen Fällen ist allerdings – zumindest solange nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird – davon auszugehen, dass sämtliche Pkw auch privat gefahren werden. Der Anteil, der auf Grund dieser Annahme der Umsatzbesteuerung unterliegt, kann im Wege der Schätzung ermittelt werden. Die Ein-Prozent-Regel aus dem Ertragsteuerrecht ist umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich kein geeigneter Maßstab. Denn nach den umsatzsteuerrechtlichen Regelungen ist die private Pkw-Nutzung mit den Ausgaben zu versteuern, während bei der Ein-Prozent-Regel vom Listenpreis ausgegangen wird und weder die tatsächlichen Ausgaben noch die konkreten Nutzungsverhältnisse berücksichtigt werden.

Ermittelt der Unternehmer den ertragsteuerlich relevanten Wert aber bereits nach der Ein-Prozent-Regel, kann er diesen auch aus Vereinfachungsgründen bei der Bemessungsgrundlage für die umsatzsteuerpflichtige Überlassung ansetzen. Je nachdem, wie der Steuerpflichtige dieses Wahlrecht ausübt, kann das durchaus für ihn zu günstigeren Ergebnissen führen (FG Saarland, Urteil vom 12.4.2005, Az. 1 K 139/02)

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Arbeitslohn: Verbilligter Verkauf von GmbH-Anteilen an Geschäftsführer

Werden an einen GmbH-Geschäftsführer GmbH-Anteile zu einem unter dem tatsächlichen Wert liegenden Preis verkauft, führt der Preisvorteil zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Das gilt auch, wenn der GmbH-Geschäftsführer die Zusage zum Anteilserwerb zu einem Zeitpunkt erhalten hat, als er noch gar nicht bei der GmbH, sondern ungekündigt bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt war.

Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs kommt es für das Vorliegen und den Zufluss von Arbeitslohn auf den Zeitpunkt an, in dem die Anteile tatsächlich übertragen wurden. Und da war der Steuerpflichtige in diesem konkreten Fall bereits angestellter Geschäftsführer der GmbH (BFH-Beschluss vom 17.6.2005, Az. VI B 176/04).

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Verdeckte Gewinnausschüttung: Aufwendungen für Auslandsreisen

Ist eine Auslandsreise durch private Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers mitveranlasst, stellen die Aufwendungen der GmbH hierfür eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar. Ob eine Reise privat veranlasst oder mitveranlasst ist, muss nach denjenigen Kriterien beurteilt werden, die zum Betriebsausgabenabzug von Einzelunternehmern und Personengesellschaften entwickelt worden sind. Dazu folgende Einzelheiten:

Ein an einer GmbH zu 80 Prozent beteiligter Geschäftsführer nahm an Reisen nach Hongkong, Südafrika und Buenos Aires teil, zu denen er von einem Geschäftspartner eingeladen worden war. Zum Reiseprogramm gehörten neben dienstlichen Vorträgen und Besuchen auch allgemein-touristische Elemente wie Stadtrundfahrten, Besichtigungen und Ausflüge. Von den Kosten für die Reisen wurde der GmbH nur ein Teil von der einladenden Gesellschaft in Rechnung gestellt. Die GmbH zahlte die Beträge, ohne sie ihrerseits dem Geschäftsführer in Rechnung zu stellen. Das Finanzamt behandelte die kompletten Aufwendungen, also auch die von der einladenden Gesellschaft getragenen Aufwendungen, als vGA.

Dieser Einordnung schloss sich der Bundesfinanzhof nicht an. Nur die von der GmbH übernommenen Beträge sind erheblich, da in Höhe dieser Reiseaufwendungen auch die privaten Interessen des Gesellschafter-Geschäftsführers berührt sind. Finanziert eine GmbH Reisen ihres Gesellschafter-Geschäftsführers, ist die für die vGA ausreichende private Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis regelmäßig gegeben, wenn bei vergleichbaren Aufwendungen sonstiger Unternehmer das einkommensteuerrechtliche Aufteilungs- und Abzugsverbot greifen würden. Eine entsprechende Anwendbarkeit ist im Interesse einer rechtsformneutralen Besteuerung sachgerecht.

Hinweis: Damit sind Aufwendungen für eine Studienreise gleichermaßen bei GmbH und Einzelfirma nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Reise auch ein nicht nur untergeordnetes touristisches Interesse befriedigt (BFH-Urteil vom 6.4.2005, Az. I R 86/04).

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Finanzamt des Gesellschafters: Stellt Art und Höhe der Einkünfte fest

Hält ein Gesellschafter eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Grundstücksgesellschaft oder an einem geschlossenen Immobilienfonds in seinem Betriebsvermögen, stellt sich die Frage, welches Finanzamt für die Ermittlung der gewerblichen Einkünfte, die aus der vermögensverwaltenden Gesellschaft stammen, zuständig ist. Gleiches gilt, wenn nur bei einem oder wenigen Beteiligten ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt. Nach dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte in Art und Höhe das entsprechende Wohnsitzfinanzamt des Gesellschafters zu treffen.

Die Einstufung der Einkünfte von Personengesellschaftern hängt grundsätzlich davon ab, welche Einkunftsart die Gesellschaft verwirklicht. Die Beteiligung gewerblicher Gesellschafter an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft führt zwar nicht dazu, dass die so genannte „Zebragesellschaft“ insgesamt als gewerblich anzusehen ist. Wird ein Gesellschaftsanteil von einem Gesellschafter aber im Betriebsvermögen gehalten, führt dies jedoch dazu, dass die Anteile dieses Gesellschafters an den Wirtschaftsgütern der Gesellschaft bei ihm Betriebsvermögen sind. Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern durch die Gesellschaft sind bei ihm anteilig zu erfassen. Somit können die Einkünfte der einzelnen Gesellschafter unterschiedlich zu qualifizieren sein.

Hinweis: Dies betrifft insbesondere geschlossene Immobilienfonds mit sehr vielen Gesellschaftern oder den gewerblichen Grundstückshandel. In beiden Fällen hat das Wohnsitzfinanzamt der einzelnen Beteiligten die Wertung zu treffen, ob private oder betriebliche Einkünfte vorliegen. Für die Gesellschaft insgesamt bleibt es bei der Vermögensverwaltung (BFH-Urteil vom 11.4.2005, Az. GrS 2/02).

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Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten: Nachversteuerung EU-widrig?

Die nach dem deutschen Außensteuergesetz vorgesehene Nachversteuerung von Einkünften aus bestimmten ausländischen Betriebsstätten verstößt möglicherweise gegen die im EG-Vertrag garantierte Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit. Das Finanzgericht Münster (FG) setzte diesbezüglich ein Klageverfahren aus und legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob die Nachversteuerung der Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten EU-widrig sei:

Eine nach deutschem Recht gegründete Kommanditgesellschaft war im Streitjahr 1996 in Belgien ansässig. Sie wurde von der belgischen Steuerbehörde als Kapitalgesellschaft im Sinn des belgischen Rechts und als „Coordination Centre“ behandelt. Das hatte zur Folge, dass in Belgien nicht der tatsächlich erwirtschaftete Gewinn im Sinn des deutschen Steuerrechts, sondern ein nach der Kostenaufschlagmethode ermittelter Gewinn Bemessungsgrundlage war. Im Ergebnis wurden dadurch in Belgien weniger als 30 Prozent des tatsächlich erzielten Gewinns versteuert. In Deutschland wurde die Klägerin als Personengesellschaft behandelt. Der Gewinn aus der ausländischen Betriebsstätte wurde unter Anrechnung der darauf in Belgien entfallenen Steuer in Deutschland voll besteuert.

Das deutsche Außensteuergesetz sieht vor, dass die Doppelbesteuerung von Einkünften deutscher Steuerpflichtiger aus ausländischen Betriebsstätten unter bestimmten Voraussetzungen nicht durch die Freistellung dieser Einkünfte von der deutschen Besteuerung vermieden wird, sondern durch die Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer. Für deutsche Steuerpflichtige erweist sich diese Regelung dann als ungünstig, wenn die Einkünfte aus der Betriebsstätte im Ausland nur niedrig besteuert werden und das Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Staat, in dem sich die Betriebsstätte befindet, an sich eine Freistellung der Einkünfte von der deutschen Besteuerung vorsieht. Die Steuerpflichtige vertrat die Auffassung, dass auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens die Einkünfte von der inländischen Besteuerung freizustellen sind.

Hinweis: In vergleichbaren Fällen sollten die Einspruchsmöglichkeiten überprüft werden. Betroffene Gesellschaften sollten ihre Bescheide offen halten und auf die Vorlageentscheidung des FG verweisen (FG Münster, Beschluss vom 5.7.2005, Az. 15 K 1114/99 F, EW; FG Münster, Pressemitteilung vom 15.8.2005, Nr. 11/05).

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Umsatzsteuerzahler

Rechnungs-Berichtigung: Nicht erforderlich bei Kürzung durch Kunden

Kürzt ein Kunde einfach seine Rechnung, ohne dass der leistende Unternehmer damit einverstanden ist, muss dieser dem Kunden keine berichtigte Rechnung ausstellen. Solche Korrekturen des Kunden berühren umsatzsteuerrechtlich nicht die Wirksamkeit der Rechnung. Der Kunde kann die auf den gekürzten Rechnungsbetrag entfallende Vorsteuer ohne berichtigte Rechnung geltend machen.

Hinweis: Dadurch wird deutlich, dass der Vorsteuerabzug des Kunden von Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des zu zahlenden Entgelts unberührt bleibt. Jedenfalls kann der Kunde mit der Begründung, „ihm stehe auf Grund einer mangelhaften Rechnungsunterlage kein Vorsteuerabzug zu“, nicht die Zahlung an den leistenden Unternehmer verweigern (OFD München, Verfügung vom 2.5.2005, Az. S 7286a – 1/St 432).

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Supervision: Als Vorsorgemaßnahme umsatzsteuerpflichtig

Eine gemäß dem Umsatzsteuergesetz steuerfreie Heilbehandlung liegt nur vor, wenn ihr Hauptziel der Schutz der Gesundheit ist. Führt ein Diplom-Psychologe mit Arbeitnehmern Supervisionen durch, sind die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt, weil diese psychologischen Maßnahmen regelmäßig nur der professionellen Begleitung innerhalb der beruflichen Tätigkeit dienen. Die Supervision bezweckt eine Optimierung der therapeutischen Arbeit und ist eher als Vorsorgemaßnahme anzusehen (BFH-Urteil vom 30.6.2005, Az. V R 1/02).

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Arbeitgeber

Steuerfreier Kindergartenzuschuss: Auch für über sechs Jahre altes Kind

Nur für nicht schulpflichtige Kinder kann der Arbeitgeber nach den einkommensteuerrechtlichen Regelungen einen steuerfreien Kindergartenzuschuss gewähren. Wie lange ein Kind noch als nicht schulpflichtig gilt, bestimmt sich nach den Ausführungen der Finanzrichter des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) nach den jeweiligen Schulgesetzen der Länder. Sie widersprechen damit der Auffassung der Finanzverwaltung.

Das baden-württembergische Schulgesetz besagt, dass mit Beginn des Schuljahrs alle Kinder schulpflichtig sind, die bis zum 30.6. des laufenden Kalenderjahrs das 6. Lebensjahr vollendet haben. Das Schuljahr beginnt am 1.8. und endet am 31.7. des folgenden Kalenderjahrs. Im konkreten Fall hatte das am 30.8.1991 in Baden-Württemberg geborene Kind des Arbeitnehmers sein 6. Lebensjahr erst nach dem 30.6.1997 vollendet. Es war nach den landesrechtlichen Vorschriften folglich nicht schon ab dem Schuljahr 1997/1998 schulpflichtig, sondern erst ab dem Schuljahr 1998/1999. Weil das Schuljahr 1998/1999 am 1.8.1998 begann, war das Kind damit bis zum Juli 1998 nicht schulpflichtig. Der Arbeitgeber durfte bis einschließlich Juli 1998 den steuerfreien Kindergartenzuschuss gewähren und musste nicht der Auffassung der Finanzverwaltung folgen (R 21a Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien), nach der die Schulpflicht bereits am 1.1.1998 begonnen hätte. Damit konnte der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für das Jahr 1998 noch einen steuerfreien Zuschuss für die Betreuung des Kindes in Höhe von ca. 450 EUR zukommen lassen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.4.2005, rkr., Az. 2 K 51/03).

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Direktversicherungen: Zur Frage, wann die Beiträge gezahlt sind

Datiert eine Überweisung des Arbeitgebers auf den 27.12. und weist sein Geschäftskonto zum Zeitpunkt der Überweisung eine ausreichende Deckung auf, liegen der Zuflusszeitpunkt beim Arbeitnehmer und der Abflusszeitpunkt beim Arbeitgeber noch im ablaufenden Wirtschaftsjahr. Auf den Abbuchungszeitpunkt kommt es dann nach Ansicht der Finanzrichter des Finanzgerichts Baden-Württemberg nicht mehr an.

Hinweis: Der Zahlungszeitpunkt von Beiträgen zu einer Direktversicherung kann auf Grund der Förderhöchstbeträge gerade zum Ende eines Jahres von erheblicher Bedeutung sein, weshalb es in diesem Bereich immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten mit den Finanzämtern kommt. Da die Finanzverwaltung Revision gegen diese Entscheidung eingelegt hat, muss sich endgültig der Bundesfinanzhof mit der Frage nach dem maßgeblichen Zuflusszeitpunkt befassen. Betroffene sollten unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren allerdings auf jeden Fall Einspruch einlegen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.1.2003, Az. 13 K 175/98, Revision beim BFH, Az. IX R 7/05).

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Arbeitnehmer

Zufluss von Arbeitslohn: Bei der Ausübung von Optionsrechten

Gewährt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Aktienoptionen, hängt der Zuflusszeitpunkt des Arbeitslohns von der Einordnung als börsennotiertes oder nicht handelbares Optionsrecht ab. Keine Rolle spielt, ob die Rechte übertragbar sind oder einer Sperrfrist unterliegen. Bei börsennotierten Optionen liegt der Zuflusszeitpunkt als Arbeitslohn bereits beim Erwerb des Rechts vor, ansonsten erst, wenn die Aktien aus dem Recht überlassen werden. Diese Grundsätze wendet der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen auch bei Wandelanleihen und Wandeldarlehen an.

Im ersten Fall ging es um eine Wandelanleihe, die nicht übertragen und frühestens nach 18 Monaten in Aktien getauscht werden durfte. Ein Vorstand wandelte nach Ablauf der Frist und verkaufte die erhaltenen Aktien sofort über die Börse. Bei einem solchen nicht handelbaren Optionsrecht fließt den Begünstigten der Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils im Zeitpunkt der Verschaffung des Eigentums an den Aktien zu. Maßgebend ist der Börsenkurs des Tages, an dem der Arbeitnehmer über die Aktien verfügen kann. Steuerpflichtig ist die Differenz zwischen Aktienkurs (vom Tag, an dem das wirtschaftliche Eigentum erlangt wird) und den Erwerbsaufwendungen.

In der zweiten Entscheidung ging es um von Arbeitnehmern an den Arbeitgeber gewährte Darlehen, die mit einem Wandlungsrecht zum Bezug von Aktien ausgestattet waren. Auch bei nicht handelbaren Wandeldarlehen liegt der Zufluss von Arbeitslohn erst dann vor, wenn dem Arbeitnehmer das Eigentum an den Aktien verschafft wird. Steuerpflichtig ist auch hier die Differenz zwischen Aktienkurs (vom Tag, an dem das wirtschaftliche Eigentum erlangt wird) und den Erwerbsaufwendungen (BFH-Urteil vom 23.6.2005, Az. VI R 124/99; BFH-Urteil vom 23.6.2005, Az. VI R 10/03).

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Zur Entfernungspauschale: Bei Arbeitnehmern mit auswärtiger Tätigkeit

In vier Urteilen hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) im Mai diesen Jahres mit dem Ansatz der Entfernungspauschale beschäftigt.

In Betracht kommt der Ansatz der Entfernungspauschale nur bei nachhaltigen, fortdauernden und immer wieder aufgesuchten regelmäßigen Arbeitsstätten. Bei ständig wechselnden Einsatzstellen kann die Entfernungspauschale nicht angesetzt werden. Die Aufwendungen für solche Fahrten sind in der nachgewiesenen oder glaubhaft gemachten Höhe wie Dienstreisen abziehbar. Bei einer unentgeltlichen Beförderung durch den Arbeitgeber scheidet mangels Aufwands des Arbeitnehmers ein Werbungskostenabzug gänzlich aus.

Für Arbeitnehmer-Fahrten zwischen Wohnung und Firmensitz kann jedoch die Entfernungspauschale angesetzt werden, sofern der Betrieb der Sammelpunkt für die Weiterbeförderung zu den wechselnden Einsatzstellen ist. Für die Fahrten vom Betrieb zur Einsatzstelle kann der Arbeitnehmer keine Werbungskosten nach der Entfernungspauschale geltend machen.

Übernachtet der Arbeitnehmer vorübergehend am Ort der auswärtigen Tätigkeit, kommt die Entfernungspauschale weder für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsort noch für den Weg zwischen auswärtiger Unterkunft und Tätigkeitsstätte zur Anwendung. Die Aufwendungen für diese Fahrten sind in solchen Übernachtungsfällen mit den tatsächlichen Kosten absetzbar. Die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung liegen nicht vor. Damit ändert der BFH seine bisherige Rechtsprechung zum Wahlrecht zwischen den Rechtsfolgen der doppelten Haushaltsführung und denen der Einsatzwechseltätigkeit.

Hinweis: Die geänderte Sichtweise hat die positive Folge, dass neben den tatsächlichen Fahrtkosten auch die Übernachtungskosten sowie für die ersten drei Monate Mehraufwendungen für Verpflegung als Werbungskosten geltend gemacht werden können (BFH-Urteil vom 11.5.2005, Az. VI R 70/03; BFH-Urteil vom 11.5.2005, Az. VI R 25/04; BFH-Urteil vom 11.5.2005, Az. VI R 34/04; BFH-Urteil vom 11.5.2005, Az. VI R 7/02).

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Abschließende Hinweise

Pflegeversicherung: Beitragszuschlag bei erwachsenen Stiefkindern?

Kinderlose Arbeitnehmer müssen nach dem Kinderberücksichtigungsgesetz ab ihrem 23. Lebensjahr einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozentpunkten zur Pflegeversicherung zahlen. Nicht „kinderlos“ in diesem Sinne sind auch die Arbeitnehmer, die zwar selbst keine eigenen Kinder haben, aber deren Ehepartner zwei erwachsene Kinder hat.

Zu diesem Ergebnis kommt das Sozialgericht Köln (SG) in einer Entscheidung aus dem Monat Mai diesen Jahres. Unerheblich ist dabei das Alter der Stiefkinder und die Tatsache, ob mit den Kindern nach der Eheschließung eine Haushaltsgemeinschaft bestanden hat oder nicht.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen eingelegt. Das heißt, es ist nicht sicher, ob die für Arbeitnehmer äußerst positive Entscheidung des SG Bestand haben wird. Betroffene sollten sich dennoch grundsätzlich auf die für sie günstige Entscheidung berufen (SG Köln, Urteil vom 30.5.2005, Az. S 23 KN 6/05 L, Berufung beim LSG Nordrhein-Westfalen, Az. L 2 KN 97/05; Kinder-Berücksichtigungsgesetz vom 15.12.2004).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 31.12.2005 beträgt 1,17 Prozent.

Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,17 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag
      (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,67 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,17 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • vom 1.1.2005 bis 30.6.2005:  1,21 Prozent
  • vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • vom 1.1.2004 bis 30.6.2004:  1,14 Prozent
  • vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • vom 1.1.2003 bis 30.6.2003:  1,97 Prozent
  • vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • vom 1.1.2002 bis 30.6.2002:  2,57 Prozent
  • vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • vom 1.9.2000 bis 31.8.2001:  4,26 Prozent
  • vom 1.5.2000 bis 31.8.2000:  3,42 Prozent

Steuertermine im Monat Oktober 2005

Im Monat Oktober 2005 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck – bis Montag, den 10.10.2005.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck – bis Montag, den 10.10.2005.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamtes endet am Donnerstag, den 13.10.2005. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt.

Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

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