Dipl.-Kfm. Petra Börnigen
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  Dipl.-Kfm. PETRA BÖRNIGEN STEUERBERATERIN

                                                                                                                      

Titel:

Steuer-Informationen für den Monat

Monat:

November 2005

 

Besonderheiten:

Erfreulich für Vermieter, die ihre Immobilie unter Zuhilfenahme von Kapitallebensversicherungen finanziert haben, sind zwei Entscheidungen des Bundesfinanzhofs: Trotz hoher Anfangsverluste auf Grund dieser speziellen Finanzierungsart sind sie nicht verpflichtet, die Einkünfteerzielungsabsicht gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.

Für Arbeitgeber dürfte eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs interessant sein. Dieser hat jetzt klar herausgearbeitet, ab wann man bei der Veräußerung eines „Firmen-Pkw“ an einen Mitarbeiter von Arbeitslohn spricht.

Kapitalanleger sollten eine brisante Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg kennen. Das Gericht billigte im Zusammenhang mit dem Erwerb von Telekom-Bonusaktien Sammelauskünfte eines Kreditinstituts über Aktieninhaber an die zuständige Steuerfahndung.

Wie bereits zu Jahresbeginn angekündigt, möchten wir Sie darüber informieren, dass die Januar-Ausgabe des Jahres 2006 von MandantenMail Plus spätestens in der letzten Dezemberwoche versandt wird. Damit sind wir von der ursprünglichen Ankündigung abgewichen, die erste Ausgabe erst zum Jahresbeginn zu versenden. Wir hoffen, damit insbesondere den MandantenMail Plus-Kunden entgegen zu kommen, die diesen Ablauf besonders erwünscht haben.

Aus Redaktionssicht beinhaltet die Dezember-Ausgabe die Informationen, die Ihre Mandanten zum Jahreswechsel auf der Homepage des Beraters finden sollten. Diese erscheint wie gewohnt in der letzten Novemberwoche.

Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:

Vermieter:

Kapitalanleger:

Freiberufler und Gewerbetreibende:

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Personengesellschaften und deren Gesellschafter:

Umsatzsteuerzahler:

Arbeitgeber:

Arbeitnehmer:

Abschließende Hinweise:

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Alle Steuerzahler

Solidaritätszuschlag: Ab 2002 verfassungswidrig?

In einer dem Finanzgericht Münster (FG) vorliegenden Klage wird die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags (SolZ) bestritten. Der Zuschlag wurde ab 1991 mit Unterbrechungen unter anderem zur Finanzierung der Herstellung der Einheit Deutschlands eingeführt. Da der SolZ unbefristet weiter gilt, stelle er ab dem Jahr 2002 eine verfassungswidrige Sondersteuer dar. Eine Sonderabgabe wie der SolZ dürfe nur eingeführt werden, um temporär punktuelle Notstände zu bewältigen. Er wird aktuell erhoben auf Einkommen- und Körperschaftsteuer und beträgt 5,5 Prozent der zu zahlenden Steuer.

Im Jahr 1999 hatte das Bundesverfassungsgericht den SolZ für verfassungsgemäß erklärt. In dem Verfahren ging es aber im Wesentlichen um die Frage, ob das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß zu Stande gekommen ist und ob der Gesetzgeber mit dem Begriff Zuschlag über die Einführung einer Steuererhöhung habe täuschen wollen. Die Erfolgsaussichten der aktuellen Klage vor dem FG sind ebenfalls eher gering einzuschätzen. Denn bei dem SolZ handelt es sich in Wirklichkeit wohl eher um eine Ergänzungsabgabe, was die Verfassungswidrigkeit ausschließen würde.

Hinweis: Wer allerdings ganz sicher gehen will, sollte gegen Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide ab dem Veranlagungsjahr 2002 Einspruch einlegen. Denn die Voraussetzungen für einen Vorläufigkeitsvermerk im Einkommensteuerbescheid selbst sind zurzeit noch nicht gegeben. Eine Entscheidung soll in Münster voraussichtlich noch im Jahr 2005 ergehen. Mit Bezug auf die anhängige Klage kann ggf. das Ruhen des Verfahrens gewährt werden (FG Münster, anhängiges Verfahren unter Az. 12 K 6263/03 E; BVerfG, Beschluss vom 19.11.1999, Az. 2 BvR 1167/96).

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Rentenversicherungsbeiträge: Einspruch trotz Vorläufigkeitsvermerk

Sowohl beim Bundesfinanzhof (BFH) als auch beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) sind Verfahren hinsichtlich des Abzugs von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskosten anhängig.

Obwohl Steuerbescheide in dieser Hinsicht nur noch vorläufig ergehen, sollte ein Einspruch weiterhin eingelegt werden. Denn der von den Finanzbehörden bereits aufgenommene Vorläufigkeitsvermerk berührt nur die Frage, ob die Nichtabziehbarkeit der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Als höherrangiges Recht kommt nur das Verfassungs- oder aber das Europarecht in Betracht. Vor dem BVerfG ist in diesem Zusammenhang die Frage zu klären, ob durch die Nichtberücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge als vorweggenommene Werbungskosten eine verfassungswidrige Doppelbesteuerung auftreten kann.

Nicht davon betroffen ist allerdings die Frage, ob die Beiträge zur Rentenversicherung aus steuersystematischen Gründen statt wie bislang als Sonderausgaben, nunmehr als Werbungskosten zu behandeln sind. Ein Verfahren zu dieser Frage ist aktuell beim BFH anhängig, ohne dass dort ein erkennbarer Bezug zum Verfassungsrecht besteht. Hierbei handelt es sich lediglich um eine einfachgesetzliche Rechtsfrage. Sollte das BVerfG nun nicht von einer Doppelbesteuerung ausgehen, der BFH aber zu der Entscheidung kommen, dass die Zuordnung der Rentenversicherungsbeiträge zu den Sonderausgaben falsch ist, können nur diejenigen Steuerpflichtigen von dieser Situation profitieren, die die Steuerbescheide auch hinsichtlich der Frage zu der einfachgesetzlichen Regelung offen gehalten haben.

Hinweis: Um sich alle Optionen zu erhalten, sollte deshalb in allen noch offenen Fällen Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden. Dabei sollte bereits in der Begründung auf die einfachgesetzliche Rechtsfrage zu den Vorsorgeaufwendungen verwiesen werden (BFH-Urteile vom 21.7.2004, Az. X R 72/01 und Az. X R 73/01, beide beim BVerfG unter Az. 2 BvR 2299/04; FG Düsseldorf, Urteil vom 17.3.2005, Az. 11 K 6920/02 E, Revision beim BFH, Az. X R 11/05).

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Hochwasserkatastrophe 2005 in Süddeutschland: Opfer werden unterstützt

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat angesichts des Hochwassers im August 2005 in Süddeutschland zur Unterstützung der Opfer einige steuerliche Erleichterungen geschaffen, die grundsätzlich für den Zeitraum vom 20.8.2005 bis 28.2.2006 gelten:

  • · Wenden Unternehmer ihren geschädigten Geschäftspartnern unentgeltlich Sachleistungen zu, handelt es sich in voller Höhe um Betriebsausgaben. Die Begrenzung für Geschenke ist insoweit nicht anzuwenden.
  • · Unterstützen Arbeitgeber ihre betroffenen Angestellten, sind diese Zuwendungen auch über den Betrag von 600 EUR hinaus steuerfrei, da das Hochwasser einen besonderen Notfall darstellt. Dies gilt auch für vom Arbeitgeber gewährte Zinsvorteile, wenn ein Darlehen zur Beseitigung der Schäden gewährt wurde. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto zu dokumentieren. Allerdings sind für die Steuerfreiheit die Einkommensverhältnisse und der Familienstand der Arbeitnehmer zu beachten.
  • · Für Spenden auf eingerichtete Sonderkonten gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis, so dass hier der Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking als Spendenbeleg ausreichen.
  • · Aufwendungen zur Beseitigung von Schäden an der selbst genutzten Wohnung oder zur Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sind als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Wann die Aufwendungen für die Schadensbeseitigung getätigt werden, ist für den Abzug unerheblich. Die Kosten dürfen auch als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, was noch bis Ende November für in 2005 getätigte Aufwendungen möglich ist (BMF-Schreiben vom 6.9.2005, Az. IV C 4 - S 2223 - 175/05).

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Vermieter

Einkünfteerzielungsabsicht: Entfällt nicht bei hohen Anfangsverlusten

Bei der Vermietung und Verpachtung von Immobilien und Wohnungen ist die für die Geltendmachung von Mietverlusten erforderliche Einkünfteerzielungsabsicht grundsätzlich nicht zu überprüfen. Denn bei dieser Einkunftsart besteht eine typisierende Annahme von langfristig erzielbaren positiven Erträgen. Das Finanzamt kann hier nicht ohne weiteres eine Prognosebetrachtung zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht fordern. Auch besonders hohe Verluste zu Beginn der Vermietungszeit sprechen zunächst nicht gegen diese Absicht, sofern sich der Vorgang im wirtschaftlich üblichen Rahmen abspielt. Dazu folgende Einzelheiten:

In zwei vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fällen wurde die Anschaffung eines vermieteten Hauses über Kredite finanziert. Die Kredite sollten erst über später fällige Kapitallebensversicherungen abgelöst werden. Mangels Tilgung blieben die Schuldzinsen auf längere Zeit hoch und führten dauerhaft zu einem Werbungskostenüberschuss. Das krasse Missverhältnis zwischen Mieteinnahmen und Schuldzinsen in der Anfangsphase spricht allerdings nicht per se gegen die Einkünfteerzielungsabsicht, denn die Kombination von Darlehen und Versicherungspolice stellt eine marktgerechte Finanzierungsart dar.

Gegen die typisierende Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht spricht auch nicht, dass ein Baudenkmal vermietet wird, obwohl es sich dabei um ein typisches Liebhaberobjekt handelt. Gleiches gilt bei einem vermieteten Einfamilienhaus, das nach einigen Jahren im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an ein Kind übergeht. Da die Einkünfteerzielungsabsicht vorausgesetzt wird, muss hier keine Prognose für die kürzere Zeit bis zum Übergang vorgenommen werden. Das gilt zumindest immer dann, wenn es zu Beginn der Vermietung keine Anhaltspunkte für die spätere Übertragung des Hauses gibt. Dabei ließ der BFH offen, ob eine Schenkung generell schädlich ist.

Hinweis: Diese beiden für Vermieter positiven Urteile bestätigen den Grundsatz, dass der Nachweis einer Überschussprognose nur in Sondersituationen erforderlich ist. Hierzu gehören z.B.

  • · kurzfristige Mietverträge,
  • · beabsichtigte Eigennutzung und Veräußerung,
  • · Vermietung an Angehörige,
  • · luxuriöse Ausstattung oder
  • · Ferienwohnungen (BFH-Urteile vom 19.4.2005, Az. IX R 10/04 und Az. IX R 15/04).

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Keine Werbungskosten: Abfindungszahlung an Mieter wegen Eigennutzung

Abfindungszahlungen des Vermieters an seinen Mieter für dessen vorzeitigen Auszug und dadurch bedingte Anwalts- und Renovierungskosten, können nicht Steuer mindernd bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden, wenn die Wohnung anschließend vom Vermieter eigengenutzt wird.

Werbungskosten müssen in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Vermietung stehen. Sobald sie nicht unerheblich durch die private Lebensführung veranlasst sind, können sie nicht mehr Steuer mindernd berücksichtigt werden. Zwar hängt eine Abfindungszahlung an den Mieter mit der früheren Vermietung zusammen, denn ansonsten wäre sie nicht entstanden. Sie wird aber vom Vermieter nicht gezahlt, um Einnahmen zu generieren, sondern um die Vermietungstätigkeit zu beenden. Deshalb überlagern die privaten Motive den Zusammenhang mit der früheren Einkunftsart.

Hinweis: Um im Zusammenhang mit einer Veräußerung oder Eigennutzung noch Werbungskosten geltend machen zu können, müssen Vermieter nachweisen, dass durch die entsprechende Maßnahme zuerst eine weitere Fremdvermietung geplant war und sich diese Absicht erst zu einem späteren Zeitpunkt geändert hat. Eine solche Situation kann z.B. vorliegen, wenn der Vermieter zunächst die frei werdenden und anschließend renovierten Wohnungen zu einem höheren Mietzins vermieten wollte, später allerdings feststellen musste, dass sich das Vorhaben nicht umsetzen lässt (BFH-Urteil vom 7.7.2005, Az. IX R 38/03).

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Kapitalanleger

Bonusaktien: Aktionäre können in eine Rasterfahndung geraten

Seit der Bundesfinanzhof (BFH) Ende 2004 klargestellt hat, dass der Bezug von Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang der Deutschen Telekom AG steuerpflichtig ist, interessiert sich die Steuerfahndung verstärkt für den Zuteilungsvorgang dieser Aktien im Jahr 2000. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg muss ein Kreditinstitut der Steuerfahndung die Daten sämtlicher Inhaber von Bonusaktien mitteilen. Dazu der Urteilsfall:

Ein Kreditinstitut hatte 218.303 Bonusaktien mit einem steuerpflichtigen Gesamtbetrag von fast 9,5 Mio. EUR erhalten und diese an 30.225 Kunden verteilt. Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung hat allerdings nur eine verschwindend geringe Anzahl von Bankkunden diese Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt. Das war der Anlass der Steuerfahndung für ein Auskunftsersuchen an das Kreditinstitut, das die Daten aller Kunden benennen sollte, die im Jahr 2000 Bonusaktien erhalten hatten. Nach Ansicht der Finanzrichter liegen in diesem Fall konkrete Anhaltspunkte für Steuerhinterziehungen vor, so dass das Sammelauskunftsersuchen nicht als eine unzulässige Rasterfahndung anzusehen ist. Das Vertrauensverhältnis zwischen Bank und Kunden tritt hinter dem Anspruch einer gleichmäßigen Besteuerung zurück.

Hinweis: Beachtenswert ist, dass die Steuerfahndung Auskunftsersuchen nicht bundesweit flächendeckend gestartet hat. Dennoch sollten Betroffene nicht nur in Baden-Württemberg überprüfen, ob im Einzelfall ggf. weiterer Handlungsbedarf besteht. Die Steuerpflicht der Bonusaktien der Deutschen Post sowie aus dem dritten Börsengang der Deutschen Telekom AG sollte dabei ebenfalls berücksichtigt werden (FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.7.2005, Az. 4 V 24/04).

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Freiberufler und Gewerbetreibende

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Zum Abzug von Betriebsausgaben

Bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) werden Ausgaben, die mit Anschaffung und Herstellung von Umlaufvermögen verbunden sind, bereits im Jahr der Verausgabung gewinnwirksam. Wird der Aufwand jedoch nicht im Jahr der Zahlung geltend gemacht, kann dies bei Bestandskraft des Steuerbescheids nicht mehr im offenen Folgejahr nachgeholt werden. Das gilt laut Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) auch dann, wenn der Nichtabzug wegen irrtümlicher Zuordnung zum Anlage- oder Privatvermögen unterblieben ist. Nach dem einkommensteuerrechtlichen Abflussprinzip darf ein Einnahmen-Überschuss-Rechner nur im Jahr der Zahlung Betriebsausgaben geltend machen.

Diese Sichtweise bedeutet aber nicht, dass die Anschaffungskosten steuerlich endgültig verloren sind. Vielmehr mindern sie einen später anfallenden Gewinn aus der Veräußerung oder der Entnahme des Wirtschaftsguts. Da Umlaufvermögen in der Regel kurzfristig wieder veräußert wird, hat dieses Urteil in der Praxis nur selten negative Auswirkungen. Anders ist das etwa bei einer Gebäudeherstellung über mehrere Jahre.

Hinweis: Die Auffassung des BFH zum Betriebsausgabenabzug bei der EÜR entspricht in diesem Punkt dem Gesetzentwurf zur Verringerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen, der Anschaffungskosten von Umlaufvermögen generell erst bei der Veräußerung Gewinn mindernd berücksichtigen möchte. Betroffene Steuerpflichtige, deren Bescheide für das Veräußerungsjahr nicht mehr geändert werden können, könnten allerdings versuchen, eine Berücksichtigung der Kosten aus Billigkeitsgesichtspunkten zu erwirken (BFH-Urteil vom 30.6.2005, Az. IV R 20/04; Gesetzentwurf zur Verringerung steuerlicher Missbräuche und Umgehungen vom 1.6.2005, BT-Drs. 15/5605).

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Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Beginn und Ende einer Kapitalgesellschaft: Steuererheblichkeit beachten

Besonders für den Vorsteuerabzug ist es wichtig, ab wann eine Kapitalgesellschaft im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als Unternehmer gilt. Hierbei ist gemäß der Oberfinanzdirektion Frankfurt zu unterscheiden zwischen:

  • der Vorgründungsgesellschaft,
  • der Vorgesellschaft und
  • der eingetragenen Kapitalgesellschaft.

Die Vorgründungsgesellschaft besteht bis zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags. Sie gilt als Personengesellschaft bestehend aus den Gründern der GmbH, ist eigenständig und nicht mit der späteren Kapitalgesellschaft identisch. Selbst wenn die Personengesellschaft nur Vorbereitungshandlungen ausübt, wird sie ab diesem Zeitpunkt bereits unternehmerisch tätig und kann den Vorsteuerabzug geltend machen.

Nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags entsteht die Vorgesellschaft. Sie besteht bis zur Eintragung ins Handelsregister und wird nach den gleichen Grundsätzen wie die später eingetragene Kapitalgesellschaft behandelt. Für die an die Vorgesellschaft erbrachten Leistungen steht ihr der Vorsteuerabzug zu.

Hinweis: Kommt es in diesen Fällen ausnahmsweise doch nicht zur Eintragung der Kapitalgesellschaft, entfällt die Unternehmereigenschaft nicht rückwirkend. Der umsatzlose Unternehmer muss lediglich nach außen erkennbare Vorbereitungshandlungen nachweisen. Der Vorsteuerabzug aus Gründungskosten etwa für Notar oder Beratung ist möglich, soweit die Kapitalgesellschaft künftig keine Umsätze tätigt, die den Vorsteuerabzug ausschließen. Grundsätzlich endet die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft, wenn nachhaltig keine Umsätze mehr ausgeführt werden. Eine Kapitalgesellschaft kann daher die Unternehmereigenschaft verlieren, auch wenn sie zivilrechtlich fortbesteht. Umgekehrt kann die Kapitalgesellschaft auch weiter Unternehmerin sein, obwohl sie zivilrechtlich nicht mehr besteht. Eine Kapitalgesellschaft besteht solange fort, bis alle Rechtsbeziehungen einschließlich der zum Finanzamt beendet sind (OFD Frankfurt, Verfügung vom 30.3.2005, Az. S 7104 A - 47 - St I 1.10).

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Gesetz zur Offenlegung von Vorstandsvergütungen: In Kraft getreten

Börsennotierte Aktiengesellschaften müssen bei Jahres- und Konzernabschlüssen ab dem Jahr 2006 für jeden einzelnen Vorstand die gesamten Bezüge unter Namensnennung angeben. Die Bezüge sind ferner aufzuschlüsseln in erfolgsunabhängige und erfolgsbezogene Komponenten. Aufzulisten sind auch Zusagen, die der einzelne Vorstand für den Fall der Beendigung seiner Tätigkeit erhalten soll. Auch Leistungen Dritter an einzelne Vorstandsmitglieder müssen angegeben werden.

Diese Individualangaben können nach den handelsgesetzlichen Vorschriften nur dann unterbleiben, wenn die Hauptversammlung dies mit einer Mehrheit von 75 Prozent des vertretenen Grundkapitals beschließt. Im Lagebericht, der bei mittleren und großen Kapitalgesellschaften Bestandteil des Jahresabschlusses ist, sind zukünftig die Grundzüge des Vergütungssystems für die im Anhang genannten Gesamtbezüge darzustellen (Vorstandsvergütungs-Offenlegungsgesetz vom 10.8.2005).

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Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Mitunternehmerschaft: Charakter des Gesellschaftsvertrags entscheidend

Auch ein einheitliches Auftreten nach außen genügt nicht, um aus einer Büro- und Praxisgemeinschaft eine (freiberufliche) Mitunternehmerschaft entstehen zu lassen, die mit einer Gemeinschaftspraxis/Sozietät vergleichbar wäre. Damit ist die Veräußerung eines Mitunternehmeranteils im Rahmen der Aufnahme eines weiteren Berufsträgers im Ergebnis nicht steuerbegünstigt. Dazu folgende Einzelheiten:

Obwohl die Gesellschafter, ein Steuerberater und zwei Rechtsanwälte, nach außen durch gemeinsames Briefpapier und ein gemeinsames Praxisschild als Sozietät auftraten, die auch bei den jeweiligen Berufskammern als solche geführt wurde, nahm am Ende auch der Bundesfinanzhof keine Mitunternehmerschaft an. Für die Annahme einer Mitunternehmerschaft ist maßgebend, welchen Charakter der Gesellschaftsvertrag nach den objektiven Umständen im Einzelfall hat. Fehlt eine gemeinsame Gewinnerzielungsabsicht, kann dies nicht durch die gemeinsame Beschäftigung von Personal und die gemeinsame Nutzung von Einrichtungsgegenständen ausgeglichen werden. D.h., selbst wenn die Gesellschaft sich nach außen als Sozietät definiert und auch von Dritten als solche wahrgenommen wird, sind für die Finanzverwaltung die im Gesellschaftsvertrag getroffenen "Innen-Regelungen" entscheidungserheblich.

Hinweis: Schädlich sind in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesfinanzhofs in einem Gesellschaftsvertrag Vereinbarungen, nach denen

  • jeder Vertragspartner seine Tätigkeit unabhängig und in eigener Verantwortung ausübt,
  • jeder Partner bei der Einstellung und Entlassung von Personal unabhängig ist,
  • Einnahmen und Ausgaben der jeweiligen Partner in getrennten Buchungskreisen erfasst werden,
  • jeder Partner eigenständig sein Betriebsergebnis ermittelt, oder
  • alle der gemeinschaftlichen Berufsausübung dienenden Gegenstände im Vermögen des einzelnen Partners verbleiben - ebenso wie der Praxiswert (BFH-Urteil vom 14.4.2005, Az. XI R 82/03).

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Gewerbesteuermessbetrag: Festsetzung führt zu keiner Überbesteuerung

Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags gegenüber einer Personengesellschaft führt unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer verfassungswidrigen Überbesteuerung. Dazu folgender Urteilsfall:

Eine GmbH & Co. KG wendet sich mit ihrer Klage gegen die Gewerbesteuermessbescheide der Jahre 1995 bis 1998. Nach Rechtsauffassung der Gesellschaft sei zum einen die Gewerbesteuer als verfassungswidrig einzustufen und zum anderen dürfe die Gesamtsteuerlast aus Einkommen-, Vermögen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag 50 Prozent des Sollertrags nicht überschreiten. Die Gesellschaft beruft sich damit auf das "Übermaßverbot". Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass eine Steuerlast von mehr als 50 Prozent des Sollertrags verfassungswidrig sei (so genannter Halbteilungsgrundsatz). Deshalb beantragte die Gesellschaft das Ruhen des Verfahrens, bis über die Fragen vor den Bundesgerichten entschieden sei.

Die Richter gewährten das beantragte Ruhen des Verfahrens nicht. Denn, sollte die Gewerbesteuer entgegen aller Vermutungen für verfassungswidrig erklärt werden, sei nicht damit zu rechnen, dass es zu einer rückwirkenden Neuregelung des Gesetzes kommt. Es sei hier allenfalls denkbar, dass der Gesetzgeber verpflichtet wird, für die Zukunft eine Neuregelung zu schaffen. Ferner ist lediglich die Klägerin als Personengesellschaft gewerbesteuerpflichtig. Einkommensteuerpflichtig ist nur der einzelne Gesellschafter. Daher wird die Personengesellschaft nicht mit einer Gesamtsteuerlast von über 50 Prozent des zu versteuernden Einkommens belastet. Eine Überbesteuerung kann nicht stattfinden. Zudem könne ein Gewerbesteuermessbescheid niemals zu einer verfassungswidrigen Überbesteuerung führen, da sich die tatsächliche Steuerbelastung aus dem Gewerbesteuerbescheid ergibt (BFH-Urteil vom 15.3.2005, Az. IV B 91/04).

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Umsatzsteuerzahler

Keine Vorsteuerkorrektur: Bei Grundstücksübertrag auf den Ehepartner?

Überträgt ein Ehepartner einen Anteil an seiner Mietimmobilie auf den anderen Partner, stellt das im umsatzsteuerrechtlichen Sinn eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen dar. Das hat zur Folge, dass keine Vorsteuerkorrektur vorgenommen werden muss, wenn die Immobilie anschließend durch die neu entstandene Ehegattengemeinschaft wie bisher steuerpflichtig vermietet wird. Zu diesem Ergebnis kommt das Finanzgericht Münster in folgendem Fall:

Eine Ehefrau übertrug einen halben Miteigentumsanteil ihrer bebauten Gewerbegrundstücke unentgeltlich auf ihren Ehemann. Die nunmehr aus den Eheleuten bestehende Grundstücksgemeinschaft trat in die bisherigen Mietverträge ein. Das Finanzamt wollte diesen Vorgang zweifach besteuern. Zum einen auf Grund der unentgeltlichen Übertragung auf den Ehemann und zum anderen wegen der Überlassung des restlichen Anteils an die Grundstücksgemeinschaft. Dem folgten die Finanzrichter nicht. Durch die Übertragung der Miteigentumsanteile an den Ehemann ist eine Grundstücksgemeinschaft entstanden. Zusätzlich hat die Ehefrau ihren verbleibenden Anteil der Grundstücksgemeinschaft zur Nutzung überlassen. Ansonsten hätte diese nämlich nicht das gesamte Grundstück vermieten können. Damit wurde aber das gesamte Unternehmen aufgegeben und in die Grundstücksgemeinschaft eingebracht. Dieser Vorgang stellt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen dar.

Hinweis: Mit diesem Urteil wendet sich das Finanzgericht gegen die Verwaltungsauffassung, wonach der unentgeltliche Übertrag an Familienangehörige eine Änderung der Verhältnisse darstellt und damit eine Vorsteuerberichtigung nach sich zieht. Das Finanzgericht sieht in der Übertragung jedoch einen nicht steuerbaren Vorgang. Sofern die Grundstücksgemeinschaft weiterhin steuerpflichtig vermietet, erfolgt keine Vorsteuerkorrektur. Diese Sichtweise wird auch vom Bundesfinanzhof in einem Urteil aus dem Jahr 2002 vertreten (FG Münster, Urteil vom 24.5.2005, Az. 15 K 2752/01 U; BFH-Urteil vom 4.7.2002, Az. V R 10/01).

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Umsatzsteuerpflicht: Überlassung gemieteter Berufskleidung an Angestellte

Überlässt der Arbeitgeber die von ihm angemietete Arbeitskleidung seinen Angestellten gegen Entgelt, liegt ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vor. Diesem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Im Rahmen einer Außenprüfung wurde bei einem Arbeitgeber, einem Landmaschinenmechaniker-Betrieb, festgestellt, dass die entgeltpflichtige Überlassung von Arbeitskleidung an die Angestellten keinen Niederschlag in den Umsatzsteuererklärungen gefunden hatte. In den Fällen aber, in denen die Arbeitskleidung auch privat genutzt werden kann und die Angestellten bereit sind, für die überlassene Arbeitskleidung ein Entgelt zu zahlen, liegt ein steuerbarer Vorgang im Sinne des Umsatzsteuerrechts vor. Die Angestellten sind in diesem Fall Empfänger einer Dienstleistung.

Hinweis: Die vom Arbeitgeber bezogenen und an die Angestellten weitergegebenen Leistungen sind in der Regel identisch. Bemessungsgrundlage der umsatzsteuerpflichtigen Leistung an die Angestellten ist dann das, was vom Arbeitgeber für die Zurverfügungstellung der Kleidung aufgewendet wurde und nicht das gegebenenfalls niedrigere Entgelt, das der Arbeitgeber den Angestellten in Rechnung stellt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.6.2005, Az. 1 K 1602/04).

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Geplante Umsatzsteuererhöhung: Auswirkungen auf die Rechnungslegung

Auch nach der Bundestagswahl ist eine Erhöhung des Umsatzsteuer-Regelsatzes von aktuell 16 Prozent weiterhin möglich. Der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent soll allerdings unverändert bleiben. Für den Fall, dass der Regelsteuersatz tatsächlich erhöht wird, ist bei der Erstellung von Rechnungen Folgendes zu beachten:

Maßgebend für die Anwendung eines neuen Steuersatzes ist stets der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Umsatz ausgeführt wird. Auf den Zeitpunkt der vertraglichen Vereinbarung sowie auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung kommt es nicht an. Leistungen, wie technische Beratung oder laufende Wartungsarbeiten, die über einen längeren Zeitraum erbracht werden, gelten am Ende des Abrechnungszeitraums als bewirkt, so dass der dann geltende Steuersatz maßgebend ist. Vorauszahlungen werden erst einmal mit dem bei Rechnungslegung geltenden Steuersatz vorläufig versteuert und später dann über eine zu erstellende Endabrechnung korrigiert. Wurde für Umsätze in 2006 ein Nettopreis zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer vereinbart, kann die Steuererhöhung auf den Kunden abgewälzt werden, nicht hingegen bei einer Bruttopreis-Vereinbarung.

Hinweis: Liegen zwischen Vertragsabschluss und einer Umsatzsteuererhöhung allerdings mindestens vier Monate, hat der Leistende einen zivilrechtlichen Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich der Mehrbelastung (OFD Karlsruhe vom 19.9.2005, Az. S 7270).

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Arbeitgeber

Arbeitslohn: Verbilligte Abgabe eines "Firmen-Pkw" an Arbeitnehmer

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Angestellte ihren zuvor als Firmenwagen genutzten Pkw beim Ausscheiden aus dem Betrieb oder mangels weiterer Überlassung privat erwerben. In solchen Fällen entscheidet die Höhe des vereinbarten Verkaufspreises darüber, ob dem Arbeitnehmer ein als Arbeitslohn zu versteuernder geldwerter Vorteil zufließt. Als Vergleichsbasis darf sich der Arbeitgeber an marktüblichen Schätzungen wie etwa der Schwacke-Liste orientieren, sofern er z.B. kein zeitnahes Sachverständigengutachten vorlegen kann. Nicht abzustellen ist hingegen nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auf den Marktspiegel der Deutschen Automobil Treuhand (DAT), da dieser lediglich die geringeren Händlereinkaufswerte widerspiegelt. Für die Lohnsteuer ist nur der unter Privatleuten übliche Verkaufspreis maßgeblich.

Hinweis: Liegt der vereinbarte Kaufpreis zumindest auf Höhe des Schwacke-Listenbetrags, ist kein geldwerter Vorteil anzusetzen. Liegt er darunter, führt dies zu einem Zufluss von Arbeitslohn beim Arbeitnehmer. Der berechnet sich aus der Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und dem Preis, den das Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt tatsächlich erzielen würde. Zur Ermittlung dieses konkreten Endpreises ist der Arbeitgeber verpflichtet. Je nach Angebotslage oder dem Zustand des Pkw können Abschläge von dem Listenwert vorgenommen werden, etwa wenn ein örtlicher privater Automarkt das Preisniveau drückt. Zusätzlich kann mindernd berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber im Gegensatz zu einem Gebrauchtwagenhändler z.B. keine Gewährleistung übernimmt. Der BFH akzeptierte im Urteilsfall einen Abschlag von mehr als 9 Prozent. Bei Dokumentation eines schlechten Fahrzeugzustandes sind daher ggf. auch weitere Abschläge möglich. Der so ermittelte Wert kann auch bei einer Entnahme als Teilwert angesetzt werden. Ebenso können Arbeitnehmer den Rabattfreibetrag in Anspruch nehmen, wenn der Arbeitgeber seinen Fuhrpark in der Regel an Fremde veräußert (BFH-Urteil vom 17.6.2005, Az. VI R 84/04).

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Lohnzuschläge: Nur bei konkreter Einzelberechnung steuerbegünstigt

Lohnzuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind steuerfrei, wenn sie bestimmte Prozentsätze des "Grundlohns" nicht übersteigen. Es ist allerdings zu beachten, dass nur die konkret berechneten Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit steuerbegünstigt sind. Damit ist vom Arbeitgeber zu gewährleisten, dass die Arbeitsstunden an Sonn- und Feiertragen oder zur Nachtzeit auch nachgehalten und dokumentiert werden. Eine Abrechnung (Einzelaufstellung) darüber ist erforderlich, zu welchen Zeiten die steuerlich begünstigten Stunden geleistet wurden.

Hinweis: Arbeitgeber sollten sich vor der Auszahlung der Lohnzuschläge Gedanken über die Dokumentation der Arbeitszeiten gemacht haben. Mängel werden im Rahmen turnusmäßiger Prüfungen leichter entdeckt. Pauschale Zuschläge ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen sind nur begünstigt, wenn sie als Abschlagszahlungen oder Vorschüsse auf eine spätere Einzelabrechnung geleistet werden. Der Einzelnachweis hat bis spätestens zum Jahresende zu erfolgen. Es reicht nicht, wenn der Arbeitgeber später nur eine - wenn auch durchaus realistische - Modellrechnung vorlegt (BFH-Urteil vom 25.5.2005, Az. IX R 72/02).

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Pensionszusage: Nur der, der zusagt, muss unterschreiben

Sagt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine betriebliche Altersversorgung zu, werden die Zusage und die schriftlich niedergelegten Vereinbarungen in der Regel vom Arbeitgeber unterschrieben. Eine Kopie der Unterlagen geht danach an den begünstigten Arbeitnehmer. Im Anschluss daran wird für die Versorgungsverpflichtung eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen und die sich daraus ergebenen Ansprüche an den Arbeitnehmer verpfändet. Bei diesem in der Praxis üblichen Vorgehen lehnten bisher allerdings sowohl Finanzamt als auch Finanzgericht die Gewinn mindernde Berücksichtigung der Pensionszusagen in vielen Fällen ab. Begründet wurden diese Entscheidungen mit den fehlenden Unterschriften der Arbeitnehmer unter der Pensionszusage, da diese eine notwendige Bedingung für die wirksame Erteilung einer Pensionszusage im Sinne der einkommensteuerrechtlichen Vorschriften seien.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sah das anders. Die Schriftform ist in solchen Fällen bereits dann gewahrt, wenn der Pensionsverpflichtete (= Arbeitgeber) eine schriftliche Erklärung mit dem geforderten Inhalt abgibt und der Pensionsberechtigte (= Arbeitnehmer) dieses Angebot mündlich annimmt. Das Gesetz fordert lediglich eine schriftliche Erteilung der Pensionszusage, nicht jedoch eine schriftliche Pensionsvereinbarung. Die Annahme der Versorgungszusage durch die Arbeitnehmer kann damit z.B. auch dadurch erfüllt werden, dass der Verpfändung der Rückdeckungsansprüche zugestimmt wird.

Hinweis: Zwar fordern die einkommensteuerrechtlichen Regelungen und die Rechtsprechung eine Reihe von Voraussetzungen für den Ansatz einer Gewinn mindernden Pensionszusage. Der Formalismus aber hat auch seine Grenzen. Bei einer Gesamtzusage an die Belegschaft soll es deshalb z.B. bereits ausreichen, wenn die entsprechenden Kriterien am schwarzen Brett des Betriebs ausgehängt werden (BFH-Urteil vom 27.4.2005, Az. I R 75/04; BFH-Urteil vom 8.12.2004, Az. I B 125/04).

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Arbeitnehmer

Lohnsteueranmeldung: Anfechtung durch Arbeitnehmer möglich

Bei der Lohnsteuer handelt es sich um Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer, während der Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abführung verantwortlich ist. Bei dieser Konstellation macht es der Rechtsschutz erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers anfechten kann - zumindest soweit diese ihn betrifft.

Hinweis: Diese vernachlässigte Option, durch Rechtsbehelf oder Änderungsantrag gegen die Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers vorgehen zu können, sollte öfter angewandt werden. Da die Lohnsteueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichsteht, müssen die Arbeitnehmer dabei noch nicht einmal eine Rechtsbehelfsfrist beachten. Auf diesem Weg lassen sich Zweifelsfragen bei der Besteuerung von Arbeitslohn bereits frühzeitig klären. Die Arbeitnehmer müssen damit nicht bis zur Abgabe ihrer Steuererklärung warten. Auch Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, sowie eventuelle Haftungsgefahren des Arbeitgebers können so zeitgerechter aus dem Weg geräumt werden. Ergeht während des laufenden Rechtsbehelfs- oder Änderungsverfahrens zur Lohnsteuer für den Arbeitnehmer bereits ein Einkommensteuerbescheid für das entsprechende Jahr, muss ebenfalls gegen den Einkommensteuerbescheid Einspruch eingelegt werden (BFH-Urteil vom 20.7.2005, Az. VI R 165/01).

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Werbungskosten: Vertragsstrafen für vorzeitigen Arbeitsplatzwechsel?

Müssen Angestellte ihrer ehemaligen Firma wegen eines vorzeitigen Arbeitsplatzwechsels eine Vertragsstrafe zahlen, können diese Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus der neuen Beschäftigung in der persönlichen Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Die Vertragsstrafe steht objektiv im Zusammenhang mit dem neuen Arbeitsverhältnis und dient dessen Förderung. Dabei spielt es keine Rolle, dass der vorherige Lohn im Inland nicht steuerpflichtig war. Dazu im Einzelnen:

In dem vom Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschiedenen Fall ging es um einen Angestellten bei einer Bank in Österreich. Dieser hatte sich seinem österreichischen Arbeitgeber gegenüber verpflichtet, noch für mindestens fünf Jahre für diesen tätig zu bleiben oder aber ansonsten anteilig seine Ausbildungskosten zurückzuzahlen. Als er vorzeitig zu einem deutschen Arbeitgeber wechselte, musste er wie vereinbart an seinen ehemaligen Arbeitgeber zahlen. Allerdings erstattete ihm der neue Arbeitgeber diese Kosten und unterwarf den Betrag der Lohnsteuer. Im Gegensatz zum Finanzamt ließ das Finanzgericht den Werbungskostenabzug für die Vertragsstrafe zu. Die Richter sahen das entscheidende Kriterium in der Verbindung zwischen dem Ablösegeld und dem künftigen Job. Damit stehen die Aufwendungen für die Vertragsstrafe im unmittelbaren Zusammenhang mit künftigen steuerpflichtigen Einkünften. Der Werbungskostenabzug ist auch deshalb berechtigt, weil der neue Arbeitgeber die Erstattung lohnversteuert.

Hinweis: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Betroffene sollten dennoch Einspruch einlegen und auf die Entscheidung des FG und das anhängige Revisionsverfahren vor dem BFH verweisen (FG Düsseldorf, Urteil vom 12.4.2005, Az. 3 K 4223/03 E, Revision beim BFH, Az. I R 34/05).

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Abschließende Hinweise

Private Rentenversicherung: Bei Familienversicherung ist Vorsicht geboten

Eine private Rentenversicherung ist seit Jahresbeginn attraktiver geworden, weil der zu versteuernde Ertragsanteil gesenkt wurde. Achtsam sollte man allerdings im folgenden Fall sein:

Wenn der Begünstigte im Wege der Familienversicherung, d.h. der beitragsfreien Mitversicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung, versichert ist. Das ist im klassischen Fall die nicht voll erwerbstätige Ehefrau. Sie ist während der Erwerbstätigkeit bzw. des Rentenbezugs ihres in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Ehemanns beitragsfrei mitversichert. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Ehefrau über ein geringes Gesamteinkommen verfügt. Das heißt, dass sie nach den aktuellen gesetzlichen Bestimmungen:

  • · über bis zu 345 EUR im Monat oder
  • · über bis zu 400 EUR monatlich aus einer geringfügig entlohnten Tätigkeit (Minijob) verfügt.

Werden diese Einkommensgrenzen auch nur geringfügig überschritten, z.B. im Fall der Auszahlung der privaten Rente, können die Voraussetzungen für die kostenlose Familienversicherung entfallen.

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Gesetzliche Krankenversicherung: Zahlbetrag der Rente bestimmt Beitrag

Einnahmen eines Rentners aus seiner betrieblichen Altersversorgung sind im Rahmen der Beitragsbemessung für die freiwillige Krankenversicherung mit dem Zahlbetrag und nicht lediglich mit dem "Ertragsanteil" zu Grunde zu legen.

In dem Urteilsfall war die Höhe der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung strittig. Der betroffene Rentner begehrte jeweils die Feststellung, dass seine betriebliche Altersversorgung bei der Bemessung der Beiträge mit dem niedrigeren Ertragsanteil zu berücksichtigen ist. Er konnte sich mit dieser Rechtsansicht durch alle Instanzen hinweg nicht durchsetzen (BSG, Urteil vom 21.9.2005, Az. B 12 KR 12/04 R).

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Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 31.12.2005 beträgt 1,17 Prozent.
Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

  • für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,17 Prozent
  • für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,67 Prozent
  • für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,17 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

  • · vom 1.1.2005 bis 30.6.2005: 1,21 Prozent
  • · vom 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 Prozent
  • · vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 Prozent
  • · vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 Prozent
  • · vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 Prozent
  • · vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 Prozent
  • · vom 1.1.2002 bis 30.6.2002: 2,57 Prozent
  • · vom 1.9.2001 bis 31.12.2001: 3,62 Prozent
  • · vom 1.9.2000 bis 31.8.2001: 4,26 Prozent
  • · vom 1.5.2000 bis 31.8.2000: 3,42 Prozent

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Steuertermine im Monat November 2005

Im Monat November 2005 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Donnerstag, den 10.11.2005.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer - mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck - bis Donnerstag, den 10.11.2005.

Gewerbesteuerzahler: Zahlung bis Dienstag, den 15.11.2005.

Grundsteuerzahler: Zahlung bis Dienstag, den 15.11.2005.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamtes endet am Montag, den 14.11.2005 für die Umsatz- und Lohnsteuerzahlung und am Freitag, den 18.11.2005 für die Gewerbe- und Grundsteuerzahler. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt.

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Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

end doc.

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