Dipl.-Kfm. Petra Börnigen
Heisenbergweg 30
85540 München-Haar
kanzlei@stb-boernigen.de
Tel: (089) 31 20 20 25
Fax: (089) 31 20 20 24

   :: Statistik ::

  Dipl.-Kfm. PETRA BÖRNIGEN STEUERBERATERIN

                                                                                                                      

Titel:

Steuer-Informationen für den Monat

Monat:

März 2006

 

Besonderheiten:

Sie erhalten heute die Steuerinformationen für den Monat März 2006. Ich möchte Sie besonders auf die geplanten neuen Förderwege für Kinderbetreuungskosten aufmerksam machen. Sie sollen nach dem Willen der Regierungsfraktionen bereits rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft treten.

Erwähnenswert sind auch die zum 1.2.2006 in Kraft tretenden Regelungen für Selbstständige, Pflegepersonen und Auslandsbeschäftigte, die diesem Personenkreis eine freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ermöglichen.

Für Kapitalanleger dürfte interessant sein, dass nach einer aktuell eingelegten Verfassungsbeschwerde immer noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Spekulationssteuer im Jahr 1999 verfassungsgemäß ist oder nicht.

Auch in anderen Bereichen des Steuerrechts haben sich interessante Neuerungen ergeben, die Sie dem Inhaltsverzeichnis entnehmen können.

Inhaltsverzeichnis:

Alle Steuerzahler:
Kinderbetreuungskosten: Neue Förderwege ab 2006?
Werbungskosten: Kein Abzug für Arbeitszimmer bei Ehrenamt
Säumniszuschläge: Kein Erlass bei Bankverschulden

Vermieter:
Werbungskostenabzug: Möglich bei Aufgabe einer gescheiterten Investition
Erhaltungsaufwand: Abziehbar auch bei abgekürztem Vertragsweg

Kapitalanleger:
Spekulationsgewinne im Jahr 1999: Besteuerung verfassungswidrig?
Jahresbescheinigung: Vorsicht bei Angaben zu Finanzinnovationen

Freiberufler und Gewerbetreibende:
Vorteil aus Vertragsarztzulassung: Nicht abschreibungsfähig
Grundsätzlich selbstständig tätig: Freiberufler in Partnerschaft/Sozietät
Wesentliche Betriebsgrundlage: Geringfügiger Anteil am Betriebsgebäude

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:
Dauerschulden: Annahme auch bei laufenden Verbindlichkeiten möglich
Lohnsteuer: Geschäftsführerhaftung bei Lohnzahlung aus eigenen Mitteln

Umsatzsteuerzahler:
Steuerfreier Umsatz: Auslagenersatz bei erfolgloser Kreditvermittlung
Ist-Besteuerung: Gilt auch bei Hilfsgeschäften eines Freiberuflers
Vorsteuerabzug: Besonderheiten bei Online-Flugtickets

Arbeitgeber:
Betriebsveranstaltungen: Müssen nicht zu Arbeitslohn führen
Sozialversicherungsprüfung: Beitragsnachforderungen künftig früher fällig

Arbeitnehmer:
Werbungskosten: Abzugsmöglichkeiten bei witterungsbedingten Unfällen
Vermietung des Arbeitszimmers an Arbeitgeber: Kann zu Vollabzug führen

Abschließende Hinweise:
Arbeitslosenversicherung: Freiwillige Weiterversicherung ab 1.2.2006
Verzugszinsen
Steuertermine im Monat März 2006

Alle Steuerzahler

Kinderbetreuungskosten:
Neue Förderwege ab 2006?

Im Rahmen des Gesetzesvorhabens zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 18.1.2006 ist von den Regierungsfraktionen am 31.1.2006 ein Kompromiss zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten erarbeitet worden. Diese Regelungen sollen rückwirkend zum 1.1.2006 in Kraft treten. Der überarbeitete Gesetzesentwurf soll in den Bundestag eingebracht werden. Insofern hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 10.2.2006 von einer Stellungnahme zu diesen neuen Regelungen abgesehen.

- Bisherige Rechtslage
Seit 2002 können Eltern den Aufwand für die Betreuung ihres Nachwuchses, unter 14 Jahren und bei behinderten Kindern bis zum 27. Lebensjahr, als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Voraussetzung ist, dass die Elternteile erwerbstätig sind, sich in einer Ausbildung befinden, krank oder behindert sind. Zusammen veranlagte Elternteile können z.B. bisher Kosten ab 1.548 EUR und höchstens 1.500 EUR geltend machen. Demnach muss ein Aufwand von 3.048 EUR getätigt werden, um die Höchstförderung zu erreichen. Nicht zusammenlebende Elternteile können z.B. stattdessen jeweils Kosten ab 774 EUR absetzen, höchstens 750 EUR je Kind. Sie müssen 1.524 EUR aufwenden, um die Förderung auszuschöpfen.

- Planung
Ab 2006 sollen von erwerbstätigen allein Erziehenden und Doppelverdienern zwei Drittel, d.h. bis zu maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind von der Steuer abgesetzt werden können. Ein Drittel der gesamten Betreuungskosten soll künftig von den Familien für Kinder bis zum 14. Lebensjahr und bei Behinderung bis zum 27. Lebensjahr selbst getragen werden. Die Höchstförderung wird hier also bei Kosten von 6.000 EUR erreicht. Diese Kosten sollen künftig wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigt werden. D.h., im Gegensatz zur bisherigen Förderung wirkt sich der Aufwand ab dem ersten Euro aus. Doppelverdiener sollen allerdings daneben nicht auch noch den Abzug für Kinderbetreuung im eigenen Haushalt geltend machen können, da dies sich gegenseitig ausschließe.

Paare, bei denen nur ein Elternteil erwerbstätig ist, sollen künftig Kinderbetreuungskosten für Kinder vom 3. bis 6. Lebensjahr von der Steuer absetzen können. Auch hier sollen zwei Drittel der Kosten und bis zu maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind von der Steuer abgesetzt werden können. Ein Drittel der gesamten Kosten soll von der Familie selbst getragen werden. Diese Kosten sollen dann als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Alleinverdiener sollen zudem Kinderbetreuungskosten im eigenen Haushalt geltend machen können (Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 18.1.2006; Pressemitteilung vom 31.1.2006, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend).

Zum Anfang

Werbungskosten: Kein Abzug für Arbeitszimmer bei Ehrenamt

Wird ein Arbeitszimmer für umfangreiche ehrenamtliche Tätigkeiten genutzt, liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, wenn die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

Der Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Einkünfteerzielung ist keine steuerliche Ermäßigung für besondere Opferbereitschaft. Er ist vielmehr deshalb verfassungsrechtlich geboten, weil die Einkommensteuer grundsätzlich nach dem Nettoprinzip berechnet wird. D.h. besteuert wird der Saldo aus Erwerbseinnahmen und den Erwerbs- bzw. existenzsichernden Aufwendungen. Aufwendungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit werden aber weder für eine Erwerbstätigkeit noch zur Existenzsicherung getätigt (BFH-Urteil vom 19.7.2005, Az. VI B 175/04).

Zum Anfang

Säumniszuschläge: Kein Erlass bei Bankverschulden

Beruht eine verspätete Zahlung von Steuerschulden auf einem Verschulden des vom Steuerpflichtigen mit der Überweisung beauftragten Kreditinstituts, kommt ein Erlass von Säumniszuschlägen nicht in Betracht.

Der Steuerpflichtige hat in einem solchen Fall lediglich einen zivilrechtlichen Anspruch gegen die von ihm beauftragte Bank. Es erscheint nicht gerechtfertigt, zu Lasten der Allgemeinheit einen Erlass der Säumniszuschläge zu gewähren, der sich letztlich nur zu Gunsten des Kreditinstituts auswirken würde.

Hinweis: Damit fällt es steuerrechtlich allein in den Risikobereich des Steuerpflichtigen, wenn das von ihm beauftragte Kreditinstitut den erteilten Auftrag nicht fristgemäß ausführt (FG München, Urteil vom 19.10.2005, Az. 4 K 3404/03).

Zum Anfang

Vermieter

Werbungskostenabzug:
Möglich bei Aufgabe einer gescheiterten Investition

Wird die beabsichtigte Herstellung einer Mietwohnung rückgängig gemacht, sind die entstandenen Aufwendungen als vergebliche vorab entstandene Werbungskosten grundsätzlich abziehbar, so der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil. Das gilt zumindest immer dann, wenn der potenzielle Vermieter eine gescheiterte Investition aufgibt, um so die Höhe der Kosten zu begrenzen.

Im Urteilsfall erwarb der Steuerpflichtige eine noch zu errichtende Eigentumswohnung, die er zum Erzielen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nutzen wollte. Es kam zu Differenzen zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Bauträger, bei denen Erfüllungsrückstände und Baumängel im Vordergrund standen. Die Parteien schlossen vor Gericht einen Vergleich. Der Bauträgervertrag wurde aufgehoben. Ferner hatte der Steuerpflichtige an den Bauträger ca. 30.000 EUR zu zahlen. Der Steuerpflichtige machte die Vergleichszahlung und die Rechtsverfolgungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Hinweis: Da Prozesskosten als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation derjenigen Aufwendungen teilen, die Gegenstand des Prozesses waren, sind sie ebenfalls als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 15.11.2005, Az. IX R 3/04).

Zum Anfang

Erhaltungsaufwand: Abziehbar auch bei abgekürztem Vertragsweg

Beauftragt ein Dritter im eigenen Namen Handwerker und begleicht er auch die Rechnung für die an dem vermieteten Grundstück eines Steuerpflichtigen vorgenommenen Leistungen, kann der steuerpflichtige Hausbesitzer selbst den Aufwand als Werbungskosten bei seinen Mieteinkünften abziehen.

Im vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte der Vater des Steuerpflichtigen Renovierungsarbeiten am Haus seines Sohnes in Auftrag gegeben und auch bezahlt. Sowohl das Finanzamt als auch die Vorinstanz lehnten den Ansatz des Aufwands bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beim Steuerpflichtigen ab, da es sich nicht nur um einen abgekürzten Zahlungsweg handele.

Laut BFH können Aufwendungen aber selbst dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn ein Dritter im Interesse des Steuerpflichtigen Verträge abschließt und die auf ihn lautende Rechnung bezahlt. Denn die Mittelherkunft ist für den Ausgabenabzug nicht bedeutsam. Aufwendungen sind ebenfalls abziehbar, wenn der Betrag zuvor geschenkt wurde oder der Dritte alternativ Verbindlichkeiten des Steuerpflichtigen tilgt. Da der Vater die Zahlung in diesem Fall nicht zurückgefordert hat, wird das Geld dem Steuerpflichtigen geschenkt und ist dann als Aufwand absetzbar.

Hinweis: Sowohl bei Dauerschuldverhältnissen, also Vertragsverhältnissen, die eine fortlaufende Verpflichtung begründen, als auch bei Kreditverbindlichkeiten kommt eine Berücksichtigung der Zahlung unter dem Gesichtspunkt der Abkürzung des Vertragswegs nach der Rechtsprechung indes nicht in Betracht (BFH-Urteil vom 15.11.2005, Az. IX R 25/03).

Zum Anfang

Kapitalanleger

Spekulationsgewinne im Jahr 1999:
Besteuerung verfassungswidrig?

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte die Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften in den Jahren 1997 und 1998 wegen struktureller Vollzugsdefizite als verfassungswidrig beurteilt. Mehrere Finanzgerichte kamen anschließend für andere Zeiträume zu ähnlichen Ergebnissen, sodass die Steuerfestsetzung ab dem Jahr 1999 diesbezüglich nur noch vorläufig erfolgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Erhebungsdefizite für das Jahr 1999 beseitigt sind.

Nach Auffassung des BFH ist die Besteuerung von privaten Wertpapiergeschäften im Jahr 1999 verfassungsgemäß, da wegen der Einführung des Kontenabrufs kein gleichheitswidriges Erhebungsdefizit mehr vorliegt. Zwar gilt dieses Verfahren erst seit April 2005, doch können dadurch auch Sachverhalte früherer Jahre erstmalig ermittelt werden. Insbesondere ist die Festsetzungsfrist von zehn Jahren für hinterzogene Steuern noch nicht abgelaufen. So können die Finanzbehörden nunmehr für das Jahr 1999 noch rückwirkend ermitteln. Beispielsweise erfahren sie durch die neue Jahresbescheinigung der Banken bei der Veranlagung 2005, wenn ein Anleger auch in früheren Jahren Wertpapierdepots unterhalten, hierzu aber keine relevanten Angaben gemacht hatte.

Der gezielte Zugriff auf die Stammdaten verschafft den Beamten zunächst zwar nur die Kenntnis über das Bestehen von Konten. Doch ermöglicht dies weitere Ermittlungen, um relevante Wertpapiergeschäfte aufzudecken. Durch den Kontenabruf kann also effektiv ermittelt werden, sodass von einem strukturellen Vollzugsdefizit nicht mehr auszugehen ist. Ein Vollzugsdefizit besteht lediglich weiterhin bei Auslandsdepots, was dem Gesetzgeber aber nicht zuzurechnen ist.

Hinweis: Obwohl der BFH nicht von einer Verfassungswidrigkeit ausgeht, ist jetzt eine Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG zu dieser Frage anhängig gemacht worden. Damit ist also die Frage, ob die Besteuerung von Spekulationsgewinnen im Jahr 1999 verfassungsgemäß ist, immer noch nicht abschließend beantwortet. Mit Blick auf diese Verfassungsbeschwerde kann den Steuerpflichtigen trotz der BFH-Entscheidung nur angeraten werden, die Steuerfälle ab dem Veranlagungsjahr 1999 auch weiter offen zu halten.

Zu beachten ist ferner, dass für die Jahre 1996 und früher weiterhin die für die Veranlagungsjahre 1997 und 1998 festgestellten Erhebungsdefizite bestehen, zumal hier der Kontenabruf kaum noch Wirkung zeigt und die Festsetzungsverjährung zunehmend droht. Auf Grund noch schwebender Verfahren sind Bescheide, die diese Jahre betreffen, also weiterhin offen zu halten. Dort muss erst noch geklärt werden, ob trotz Vollzugsdefizit die Verfassungsbeschwerde ggf. zurückgewiesen wird, weil in diesen Jahren die Defizite für eine Übergangszeit hinnehmbar waren (BFH-Urteil vom 29.11.2005, Az. IX R 49/04; Verfassungsbeschwerde beim BVerfG, Az. 2 BvR 294/06).

Zum Anfang

Jahresbescheinigung: Vorsicht bei Angaben zu Finanzinnovationen

Die Jahresbescheinigung der Bank über Kapitalerträge und Veräußerungsgeschäfte aus Finanzanlagen wird von dieser ergänzend zu der Erträgnisaufstellung oder der Jahressteuerbescheinigung erstellt. Sie soll den Steuerpflichtigen zunächst das Ausfüllen der Anlagen KAP, AUS und SO zur Steuererklärung erleichtern. Allerdings kann die Vorlage der Jahresbescheinigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt verlangt werden.

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Kurserträge aus dem Verkauf von Floatern, Zerobonds, Aktienanleihen, Garantiezertifikaten und anderen Kursdifferenzpapieren (Finanzinnovationen). Daher tauchen diese Vorgänge in der Jahresbescheinigung unter der Rubrik „Anlage KAP“ auf. Doch hierbei sind einige Besonderheiten zu beachten, weshalb die Angaben aus der Jahresbescheinigung nicht unbesehen in die Steuererklärung übernommen werden sollten:

- Bei Finanzinnovationen hat der Steuerpflichtige grundsätzlich ein echtes Wahlrecht zwischen dem Ansatz der Markt- oder der Emissionsrendite. In der Jahresbescheinigung wird in der Regel die Marktrendite ausgewiesen. In einigen Fällen ist es aber günstiger, die rechnerisch auf die Besitzzeit entfallende Emissionsrendite in Ansatz zu bringen. Diese ist jedoch selbst zu berechnen und wird vom Finanzamt nur angesetzt, wenn sie nachgewiesen wird.

- Bei der Besteuerung nach der Marktrendite werden Kursgewinne und -verluste als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. Bei der Besteuerung nach der Emissionsrendite unterliegen Kursgewinne und -verluste dagegen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft. Da in der Jahresbescheinigung auf Grund der Berechnung nach der Marktrendite Kapitaleinnahmen ausgewiesen werden, ist auch dieser Sonderaspekt zu beachten.

- Wurde die depotführende Bank während der Besitzdauer von Finanzinnovationen gewechselt, beträgt der Zinsabschlag immer 30 Prozent des gesamten Verkaufspreises, auch wenn ein Verlustgeschäft realisiert wurde. Dies kann erst über die Steuererklärung durch Vorlage der ursprünglichen Kaufbelege korrigiert werden.

Zum Anfang

Freiberufler und Gewerbetreibende

Vorteil aus Vertragsarztzulassung:
Nicht abschreibungsfähig

Der Vorteil aus der Vertragsarztzulassung stellt grundsätzlich ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar. Folgende weitere Details sind darüber hinaus beachtenswert:

- Da eine Vertragsarztzulassung zeitlich unbegrenzt erteilt wird, kann sie nicht abgeschrieben werden. Auch die Altersgrenze führt nicht dazu, dass sich das Wirtschaftsgut innerhalb eines bestimmten Zeitraums verbraucht. Solange der Praxiserwerber Inhaber einer Zulassung ist, kann er diese immer gleich bleibend ohne Wertverzehr in Anspruch nehmen. Beim vollständigen Untergang der Kassenarztzulassung, etwa durch Erlöschen der Zulassung mit Vollendung des 68. Lebensjahrs, kommt jedoch eine Teilwertabschreibung in Betracht.

- Verwertet ein Arzt seine Vorteile aus der Vertragsarztzulassung im Rahmen einer Praxisveräußerung, stellt die Vergütung für die Vertragsarztzulassung ein selbstständiges Entgelt neben dem Praxiswert dar. Daher muss der Gesamtkaufpreis im Verhältnis der Teilwerte der einzelnen Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Gesamtkaufpreis den Teilwert aller Wirtschaftsgüter unter- oder überschreitet.

Hinweis: Anders als bei der Vertragsarztzulassung kann der erworbene Praxiswert als abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut über drei bis fünf Jahre abgeschrieben werden. Bei einer Sozietät kann für den aufgedeckten Praxiswert eine Nutzungsdauer von sechs bis zehn Jahren angenommen werden (OFD Koblenz, Kurzinformation der Steuergruppe St3 Einkommensteuer Nr. 129/05, vom 12.12.2005, S 2134a A – St 31 4).

Zum Anfang

Grundsätzlich selbstständig tätig: Freiberufler in Partnerschaft/Sozietät

Die Einkünfte von interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaften bzw. Sozietäten sind grundsätzlich nicht als gewerbliche, sondern als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu qualifizieren, wenn die Tätigkeiten der einzelnen Gesellschafter in der Gesellschaft jeweils als freiberuflich einzustufen sind. In solchen Partnerschaftsgesellschaften sind insbesondere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte organisiert.

Eine Qualifizierung von Einkünften eines Gesellschafters als gewerblich, mit der Folge einer Infektion der Gesamteinnahmen der Partnerschaftsgesellschaft/Sozietät, wird demnach grundsätzlich nur noch angenommen, wenn:

- die Gewinnverteilungsabrede von den tatsächlichen Tätigkeitsbeiträgen der einzelnen Gesellschafter extrem abweicht oder aber

- ein Gesellschafter nur kapitalmäßig beteiligt ist.

Hinweis: Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung führte eine Gewinnverteilung bereits dann zu einer „Infektion“, wenn ein Gesellschafter über die Gewinnverteilung an Einnahmen partizipierte, die andere Gesellschafter aus einer Tätigkeit erzielt haben, welche diesem Gesellschafter nicht erlaubt ist. Das hatte zur Folge, dass die Einkünfte der gesamten Partnerschaftsgesellschaft/Sozietät als gewerblich einzustufen waren, obwohl die einzelnen Partner jeweils nur ihrer erlaubten freiberuflichen Tätigkeit nachgingen. Um dem zu entgehen, musste bislang vertraglich sichergestellt werden, dass sich die Gewinnverteilung an den Tätigkeitsbereichen der einzelnen Berufsträger orientiert (OFD Koblenz, Kurzinformation der Steuergruppe St 3 Einkommensteuer, Nr. 128/05 vom 15.12.2005, Az. S 2246 A).

Zum Anfang

Wesentliche Betriebsgrundlage: Geringfügiger Anteil am Betriebsgebäude

Eine im Streitjahr 1997 steuerbegünstigte Teilanteilsveräußerung an einer freiberuflichen Sozietät setzt grundsätzlich voraus, dass Sonderbetriebsvermögen (anteilig) mit veräußert wird. Das gilt zumindest, soweit das Sonderbetriebsvermögen wesentliche Betriebsgrundlagen enthält. Nach Meinung des Bundesfinanzhofs ist ein Betriebsgrundstück bereits dann eine wesentliche Betriebsgrundlage, wenn der Betrieb darauf angewiesen ist. Dabei ist es unerheblich, ob ein vergleichbares Objekt gemietet oder die Tätigkeit auch auf einem anderen Grundstück weitergeführt werden könnte. So kann auch ein Bürogebäude eine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, wenn es die Basis für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens, z.B. einer Steuerberaterpraxis, bildet.

Im Urteilsfall wurden 10 Prozent eines Anteils an einer Freiberufler-Sozietät verkauft, nicht aber anteilig das Sonderbetriebsvermögen am Praxisgebäude, was nachträglich zum Wegfall der Steuerbegünstigung führte. Denn das von der Sozietät genutzte Gebäude, welches dem veräußernden Gesellschafter anteilig gehörte, hatte ein besonderes Gewicht für die Sozietät. Das kam u.a. dadurch zum Ausdruck, dass das Gebäude unmittelbar im Anschluss an die Errichtung an die Sozietät vermietet wurde. Damit kann davon ausgegangen werden, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die spätere Verwendung feststand. Dass dieser nicht mitveräußerte Anteil am Betriebsgebäude mit 10 Prozent nur geringfügig war, spielt bei der Beurteilung keine Rolle.

Hinweis: Das Urteil erging noch zu der bis 2001 möglichen steuerbegünstigten Teilanteilsveräußerung. Nunmehr erfasst die entsprechende einkommensteuerrechtliche Regelung nur noch die Übertragung des „gesamten“ Gesellschaftsanteils (BFH-Urteil vom 10.11.2005, Az. IV R 7/05).

Zum Anfang

Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Dauerschulden:
Annahme auch bei laufenden Verbindlichkeiten möglich

Nach den gewerbesteuerrechtlichen Regelungen werden zur Errechnung des Gewerbeertrags eines Unternehmens dem gewerblichen Gewinn die Hälfte der bei seiner Ermittlung abgezogenen Entgelte für Dauerschulden wieder hinzugerechnet. Den Gegensatz zu den Dauerschulden bilden die laufenden oder kurzfristigen Schulden, die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr des Unternehmens entstehen. In größeren Betrieben oder Konzernen werden mit einzelnen Banken oft Rahmenkreditverträge abgeschlossen, deren Einordnung als Dauerschulden oft nicht einfach vorzunehmen ist.

Generell geht man von einem Dauerschuldverhältnis aus, wenn kein konkreter Zusammenhang zwischen einzelnen laufenden Geschäften und dem Kredit begründet wird. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist das der Fall, wenn

- die Kreditaufnahme keinem konkreten Geschäft zugeordnet werden kann und

- keine Verpflichtung besteht, den Kreditrahmen aus dem Verkaufserlös einzelner konkreter Vorfälle wieder zurückzuführen.

Hinweis: Danach kann ein Unternehmen bei einem Rahmenkredit eine Vielzahl unterschiedlicher Finanzierungen bis zur Höchstgrenze in Anspruch nehmen. Die Kredite gelten dabei nicht nur in Höhe der Inanspruchnahme, sondern in vollem Umfang des Kreditrahmens als Dauerschulden. Etwas anderes gilt generell nur bei Kontokorrentkrediten, bei denen eine nachweisbare Beziehung zu den laufenden Geschäften besteht (BFH-Urteil vom 31.5.2005, Az. I R 73/03).

Zum Anfang

Lohnsteuer: Geschäftsführerhaftung bei Lohnzahlung aus eigenen Mitteln

Zahlt der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die von der GmbH geschuldeten Löhne aus eigenem Vermögen und ohne dazu verpflichtet zu sein, hat er die darauf entfallene Lohnsteuer ebenfalls an das Finanzamt abzuführen. Geschieht dies nicht, haftet er grundsätzlich für die nicht abgeführte Lohnsteuer. Eine Haftung ist nur dann ausgeschlossen, wenn es an einem Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlt.

Dem Gesellschafter-Geschäftsführer konnte im das Streitjahr 1999 betreffenden Urteilsfall mangels Verschulden kein Schuldvorwurf gemacht werden. Es lag ein nicht grob fahrlässiger Rechtsirrtum auf Seiten des Gesellschafters vor. Denn die Rechtslage war zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht objektiv klar und eindeutig, sodass er nicht eindeutig genug erkennen konnte, welche steuerrechtlichen Pflichten ihn in dem Fall der Lohnzahlung aus eigenem Vermögen treffen würden (BFH-Urteil vom 22.11.2005, Az. VII R 21/05).

Zum Anfang

Umsatzsteuerzahler

Steuerfreier Umsatz:
Auslagenersatz bei erfolgloser Kreditvermittlung

Auch der Auslagenersatz, den Kreditsuchende dem Vermittler vereinbarungsgemäß unabhängig davon zahlen, ob es zu einer Kreditgewährung kommt oder nicht, unterliegt nicht der Umsatzsteuer. Denn die Steuerbefreiung der Kreditvermittlung setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer Kreditvergabe kommt. Entscheidend ist in solchen Fällen lediglich, ob der Vermittler bereits zu beiden Vertragspartnern Kontakt aufgenommen hat. Zweck seiner Tätigkeit ist, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass er selbst ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrags entwickelt. Kann dies bejaht werden, stellen die durchgeführten Vorprüfungen steuerfreie (Kredit-)Vermittlungstätigkeiten dar.

Hinweis: Zu beachten ist allerdings, dass die Steuerfreiheit generell nur vorliegt, wenn die Leistungen des Vermittlers direkt an Kreditgeber bzw. -nehmer erbracht und als eigenständige Vermittlungstätigkeit vergütet werden (BFH-Urteil vom 3.11.2005, Az. V R 21/05).

Zum Anfang

Ist-Besteuerung: Gilt auch bei Hilfsgeschäften eines Freiberuflers

Angehörige eines freien Berufs sind berechtigt, ihre Umsatzsteuer auf Antrag unabhängig von der Höhe der Umsätze, die sie im Rahmen dieser Tätigkeit ausführen, nach den vereinnahmten und nicht nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Diese Regelung soll nach Ansicht des Finanzgerichts Schleswig-Holstein auch für Hilfsgeschäfte gelten. Selbst dann, wenn der Leistungsempfänger die Vorsteuer sofort abziehen kann.

Im Urteilsfall hatte ein Steuerberater einen Teil seines Mandantenstamms an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für 650.000 EUR gegen Ratenzahlung über eine Laufzeit von acht Jahren verkauft. An dieser GmbH war der Steuerberater selbst beteiligt. Die GmbH machte die Vorsteuer nach Erhalt der Rechnung sofort in voller Höhe geltend, während der Steuerberater den entsprechenden Umsatz erst bei Bezahlung der jeweiligen Tilgungsrate anmeldete.

Das Finanzgericht hat im vorliegenden Fall keinen Gestaltungsmissbrauch angenommen. Denn eine Ratenvereinbarung ist bei einem so hohen Kaufpreis nicht unangemessen bzw. unüblich, zumal der Erwerber mit dem Mandantenstamm auch erst in der Zukunft Einnahmen erzielen kann.

Hinweis: Aus Liquiditätsgründen ist es für viele Freiberufler ratsam, einen Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu stellen. Dann nämlich kann die Umsatzsteuer unabhängig vom Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes von dem Entgelt berechnen werden, das vom Freiberufler tatsächlich vereinnahmt worden ist (Ist-Besteuerung). Diesem nicht fristgebundenen Antrag entspricht das Finanzamt grundsätzlich unabhängig von der Umsatzhöhe, allerdings in der Regel unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.8.2005, Az. 4 K 233/04).

Zum Anfang

Vorsteuerabzug: Besonderheiten bei Online-Flugtickets

Zunehmend buchen Unternehmen ihre Geschäftsreisen über das Internet, um die vielfältigen Billigangebote in Anspruch nehmen zu können. Das kann sich im Nachhinein rächen, wenn das Finanzamt anschließend wegen Formmangel des Rechnungsbelegs den Vorsteuerabzug versagt. Denn bei Online-Geschäften dieser Art sind an die Rechnungsunterlagen besondere Anforderungen zu stellen, um den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung zu entsprechen.

Bei einer mittels EDV erstellten oder sich im E-Mail-Anhang befindlichen Rechnung ist ein Vorsteuerabzug ohne weiteres nicht möglich. Die Vorsteuer kann man in solchen Fällen in der Regel nur in Ansatz bringen, wenn die Rechnung eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz enthält oder aber das EDI-Verfahren (Electronic Data Interchange Verfahren) verwendet wurde. Selbst eine Rechnung im Dateianhang zur E-Mail mit Schreibschutz erfüllt diese Bedingungen nicht. Auch der anschließende Ausdruck der Rechnung verhilft nicht zum Vorsteuerabzug. Diesem Problem entgehen Unternehmer nur, wenn sie von dem Fluganbieter stets zusätzlich eine ordnungsgemäße Rechnung im Original per Post verlangen.

Hinweis: Die Finanzverwaltung gewährt allerdings Ausnahmen von dieser strikten Sichtweise. So z.B. immer dann, wenn Fahrausweise wie eine Bahnfahrkarte oder ein Flugticket im Onlineverfahren abgerufen werden und durch das Verfahren gleichzeitig sichergestellt wird, dass darüber auch die Zahlung etwa mittels eines Kreditkarten- oder eines Kundenkontos erfolgen kann. Zusätzlich ist ein Papierausdruck des im Online-Verfahren abgerufenen Dokuments aufzubewahren, welches folgende Pflichtangaben enthalten muss:

- Name und vollständige Anschrift des Beförderungsunternehmens,
- das Ausstellungsdatum,
- das Entgelt,
- den Steuerbetrag und
- den Steuersatz.

Sofern sich die benötigten Angaben nicht aus den während der Buchung am Bildschirm erscheinenden Daten und dem ausgedruckten Dokument ergeben, ist der Vorsteuerabzug gefährdet. Um die Geschäftsreise nicht unnötig zu verteuern, lohnt in diesen Fällen ein Blick in die eher versteckten allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Fluganbieters. Danach sollte es auf Anforderung möglich sein, eine schriftliche Buchungsbestätigung mit den erforderlichen weiteren Unterlagen zu erhalten. Ist das nicht der Fall, ist dringend eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Fluganbieter anzuraten, um die weiteren Möglichkeiten für eine umsatzsteuerrechtlich korrekte Abwicklung des Vorgangs auszuloten.

Zum Anfang

Arbeitgeber

Betriebsveranstaltungen:
Müssen nicht zu Arbeitslohn führen

Betragen die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer an einen Arbeitnehmer insgesamt mehr als 110 EUR je Betriebsveranstaltung, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Zuwendungen anlässlich von mehr als zwei Betriebsveranstaltungen jährlich für denselben Kreis von Arbeitnehmern führen ab der dritten Veranstaltung ebenfalls zu Arbeitslohn.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind die Aufwendungen beim Überschreiten der aktuellen Freigrenze von 110 EUR derartig gewichtig, dass sie dann in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren sind. Beim Überschreiten der Freigrenze wird kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse mehr angenommen. Das gilt selbst dann, wenn das Beisammensein der Arbeitnehmer den Kontakt untereinander verbessern und das Betriebsklima fördern soll. Weiter hat der BFH entschieden, dass auch eine mehrtägige Betriebsveranstaltung noch als üblich anzusehen ist. D.h., überschreiten die Aufwendungen des Arbeitgebers bei einer zweitägigen Reise incl. Übernachtung die maßgebliche Freigrenze nicht, liegt kein Arbeitslohn vor. Denn auch mehrtägige Veranstaltungen können im ganz überwiegend betrieblichem Interesse des Arbeitgebers liegen. Die 110-EUR-Grenze gilt nicht pro Tag, sondern pro Veranstaltung und Arbeitnehmer.

Hinweis: Um die Freigrenze effektiv auszunutzen und bei geringfügigem Überschreiten die Steuerpflicht zu vermeiden, empfiehlt sich für Arbeitgeber eine Vereinbarung mit den teilnehmenden Mitarbeitern: Diese erklären sich im Vorfeld einverstanden, die Kosten oberhalb von 110 EUR selbst zu tragen. Den übersteigenden Betrag behält der Arbeitgeber dann bei der nächsten Gehaltsabrechnung vom Nettolohn ein (BFH-Urteil vom 16.11.2005, AZ. VI R 151/00; BFH-Urteil vom 16.11.2005, Az. VI R 151/99).

Zum Anfang

Sozialversicherungsprüfung: Beitragsnachforderungen künftig früher fällig

Die auf Grund einer Betriebsprüfung nachberechneten Sozialversicherungsbeiträge sind von den Arbeitgebern künftig bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats, der dem Datum des Bescheides folgt, zu zahlen. Bislang galt bei Bescheiden, die bis zum 15. eines Monats erstellt werden (Bescheiddatum), der 15. des Folgemonats als Zahlungsfrist, ansonsten der 15. des übernächsten Monats. Grund für den neuen früheren Fälligkeitstermin ist die Anpassung an die vorgezogene Fälligkeit der Gesamtsozialversicherungsbeiträge.

Hinweis: Beitragsnachforderungen, die durch Bescheid mit Datum vom 16.12.2005 bis zum 31.12.2005 geltend gemacht werden, sind bis zum 24.02.2006 zu erfüllen. Somit müssen Arbeitgeber, die von der Übergangsregelung Gebrauch machen, im Januar 2006 neben der „Null-Meldung“ keinen weiteren Beitragsnachweis einreichen. Die Übergangsregelung ist aber darüber hinaus nicht anzuwenden (Besprechungsergebnis der Sozialversicherungsträger vom 15./16.11.2005).

Zum Anfang

Arbeitnehmer

Werbungskosten:
Abzugsmöglichkeiten bei witterungsbedingten Unfällen

Der Winter hat in einigen Regionen für viel Eis und Schnee gesorgt. Passiert ein Unfall auf der Fahrt zur Arbeit, können Arbeitnehmer die Aufwendungen neben der Entfernungspauschale grundsätzlich als Werbungskosten berücksichtigen. Dies betrifft grundsätzlich alle Unfälle, die auf notwendigen Fahrten zum Tanken, zur Autoreparatur sowie zur Einnahme des Mittagessens in der Nähe der Einsatzstelle während der Arbeitszeit geschehen. Abzugsfähig sind die Reparaturkosten am eigenen Fahrzeug sowie die Kosten des Unfallgegners für den Unfallschaden. Das gilt auch, wenn wegen des Schadenfreiheitsrabatts auf den Erstattungsanspruch von der Versicherung verzichtet wird. Hinzu kommen:

- Gebühren für den Mietwagen,
- Gutachterkosten,
- Anwalts- und Gerichtskosten,
- an Dritte gezahltes Schmerzensgeld,
- Abschleppkosten,
- Aufwendungen für Telefon und Taxi,
- Krankheitskosten und
- Schadenersatzleistungen an den Unfallgegner.

Lässt der Arbeitnehmer das beschädigte Fahrzeug nicht reparieren, kann der durch den Unfall verursachte Wertverlust als Werbungskosten abgezogen werden. Die Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung bemisst sich nach dem Zeitwert des Fahrzeugs vor und nach dem Unfall. Ereignet sich der Unfall z.B.

- auf einer Dienstreise,
- während eines beruflich bedingten Umzugs,
- auf dem Weg zu einer Fortbildungsveranstaltung oder
- zur wechselnden Einsatzstelle,

kann der Arbeitgeber die Aufwendungen nach Reiskostengrundsätzen steuerfrei ersetzen. Die als Reisekosten erfassten Fahrtkosten können dann vom Arbeitnehmer nicht als Werbungskosten abgezogen werden. Ein berufsbedingter Unfall ist nicht auf Privatfahrten oder bei Alkoholeinfluss anzunehmen. Dies gilt ebenso, wenn die Fahrt nicht von der Wohnung aus angetreten oder dort beendet wird.

Hinweis: Bei einem Firmenwagen trägt der Betrieb grundsätzlich die Aufwendungen des Unfalls. Es liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Wird der Privatanteil über die Ein-Prozent-Regel erfasst, hat der Unfall keine Auswirkungen. Bei Fahrtenbuchführung erhöht die Schadenbeseitigung hingegen die laufenden Fahrzeugkosten und damit den Kilometersatz. Muss der Arbeitnehmer laut Vertrag die auf Privatfahrten angefallenen Unfallkosten selbst tragen und verzichtet die Firma auf diese Forderung, stellt dieser Verzicht steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

Zum Anfang

Vermietung des Arbeitszimmers an Arbeitgeber: Kann zu Vollabzug führen

Ab 2007 soll das Arbeitszimmer steuerlich nur noch dann als Werbungskosten abziehbar sein, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellt. Aber auch nach den aktuell gültigen gesetzlichen Regelungen wirkt sich das Arbeitszimmer meistens nur begrenzt mit 1.250 EUR oder aber überhaupt nicht aus. Dies kann allerdings ganz anders aussehen, wenn ein Arbeitnehmer ein Arbeitszimmer an seinen Arbeitgeber vermietet. Kommt man zu dem Ergebnis, dass in diesen Fällen beim Arbeitnehmer kein Arbeitslohn, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen, sind die Aufwendungen beim Arbeitnehmer in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigten. Die Voraussetzungen dafür hat das Bundesministerium der Finanzen jetzt konkretisiert.

Zunächst muss geklärt werden, ob beim Arbeitnehmer Arbeitslohn oder aber Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Entscheidungserheblich ist dafür, in wessen Interesse die Nutzung des Büros hauptsächlich erfolgt. Für ein vorrangig betriebliches Interesse sprechen folgende Anhaltspunkte:

- Dem Arbeitnehmer steht im Betrieb des Arbeitgebers kein geeignetes Büro zur Verfügung und der Arbeitgeber hat vergeblich versucht, geeigneten Büroraum für den Arbeitnehmer von Dritten anzumieten.

- Der Arbeitgeber hat für andere Arbeitnehmer, denen kein Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus zur Verfügung steht, mit Dritten ähnliche Vereinbarungen über die Anmietung von geeignetem Büroraum getroffen.

- Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde eine schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen zur Nutzung des Büroraums abgeschlossen.

Die tatsächliche Nutzung des Raumes muss objektiv nachvollziehbar den Bedürfnissen und Vorgaben des Arbeitgebers entsprechen. Nicht ausreichend ist hingegen, wenn der Arbeitgeber die Nutzung des Arbeitszimmers lediglich gestattet oder duldet.

Hinweis: Für den Fall, dass der Arbeitnehmer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nachweisen konnte, muss er dem Finanzamt darüber hinaus nicht auch noch seine Einkünfteerzielungsabsicht nachweisen. Die Finanzverwaltung geht in solchen Fällen per se von einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit und damit von der Einkünfteerzielungsabsicht des Arbeitnehmers aus. Das gilt selbst dann, wenn der Mietvertrag an die Berufszeit des Arbeitnehmers gekoppelt wird und ggf. auf Grund der Miethöhe Zweifel am Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht bestehen könnten (BMF, Schreiben vom 13.12.2005, Az. IV C 3 – S 2253 – 112/05).

Zum Anfang

Abschließende Hinweise

Arbeitslosenversicherung:
Freiwillige Weiterversicherung ab 1.2.2006

Den Antrag auf freiwillige Weiterversicherung in der Arbeitslosenversicherung ab dem 1.2.2006 können stellen:

- Pflegepersonen, die Angehörige der Pflegestufen I bis III im zeitlichen Umfang von wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen,

-  selbstständig Tätige, deren Tätigkeit mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst und

- Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der EU oder assoziierten Staaten - wie z.B. Island und Norwegen - ausüben.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

- Innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit muss der Antragsteller mindestens zwölf Monate pflichtversichert gewesen sein oder eine so genannte Entgeltersatzleistung (z.B. Arbeitslosengeld) bezogen haben. Keine Rolle spielt, ob es sich um ein durchgehend versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt hat oder ob einzelne Beschäftigungen lediglich zusammengerechnet werden.

- Der Antrag muss bei der jeweiligen Agentur für Arbeit am Wohnort des Antragstellers innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit eingehen. Geht er später ein, kann eine freiwillige Weiterversicherung nicht begründet werden (Ausschlussfrist).

- Für Selbstständige und Auslandsbeschäftigte ist diese Möglichkeit zunächst bis zum 31.12.2010 befristet.

- Die Höhe der Beiträge ist unabhängig vom individuellen Einkommen und beträgt monatlich für das Jahr 2006 für:

Pflegepersonen (West):15,93 EUR
Pflegepersonen (Ost):13,42 EUR
Selbstständige (West):39,81 EUR
Selbstständige (Ost):33,56 EUR
Auslandsbeschäftigte (West/Ost):39,81 EUR

Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Gebiet, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

- Die Leistungshöhe richtet sich grundsätzlich nach dem früheren versicherungspflichtigen Entgelt. Kann darauf nicht zurückgegriffen werden, wird ein fiktives Arbeitsentgelt gemäß der beruflichen Qualifikation angesetzt.

- Die monatliche Beitragszahlung wird am 1. des Monats fällig. Es besteht  auch die Möglichkeit der Zahlung eines Jahresbeitrags. Der Beitrag ist vom freiwillig Versicherten allein zu tragen.

Zum Anfang

Verzugszinsen

Für die Berechnung der Verzugszinsen ist seit dem 1.1.2002 der Basiszinssatz nach § 247 BGB anzuwenden. Seine Höhe wird jeweils zum 1.1. und 1.7. eines Jahres neu bestimmt. Er ist an die Stelle des Basiszinssatzes nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz (DÜG) getreten.

Der Basiszinssatz für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 30.6.2006 beträgt 1,37 Prozent. Damit ergeben sich folgende Verzugszinsen:

- für Verbraucher (§ 288 Abs. 1 BGB): 6,37 Prozent

- für einen grundpfandrechtlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrag
  (§ 497 Abs. 1 BGB): 3,87 Prozent

- für den unternehmerischen Geschäftsverkehr (§ 288 Abs. 2 BGB): 9,37 Prozent

Die für die Berechnung der Verzugszinsen anzuwendenden Basiszinssätze betrugen in der Vergangenheit:

- vom 1.7.2005 bis 31.12.2005:1,17 Prozent
- vom 1.1.2005 bis 30.6.2005:1,21 Prozent
- vom 1.7.2004 bis 31.12.2004:1,13 Prozent
- vom 1.1.2004 bis 30.6.2004:1,14 Prozent
- vom 1.7.2003 bis 31.12.2003:1,22 Prozent
- vom 1.1.2003 bis 30.6.2003:1,97 Prozent
- vom 1.7.2002 bis 31.12.2002:2,47 Prozent
- vom 1.1.2002 bis 30.6.2002:2,57 Prozent
- vom 1.9.2001 bis 31.12.2001:3,62 Prozent
- vom 1.9.2000 bis 31.8.2001:4,26 Prozent
- vom 1.5.2000 bis 31.8.2000:3,42 Prozent
 

Zum Anfang

Steuertermine im Monat März 2006

Im Monat März 2006 sollten Sie folgende Steuertermine beachten:

Umsatzsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Umsatzsteuer – mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck – bis Freitag, den 10. März 2006.

Lohnsteuerzahler (Monatszahler): Anmeldung und Zahlung von Lohnsteuer – mittels Barzahlung und Zahlung per Scheck – bis Freitag, den 10. März 2006.

Einkommensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Freitag, den 10. März 2006.

Kirchensteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Freitag, den 10. März 2006.

Körperschaftsteuerzahler (vierteljährlich): Vorauszahlung bis Freitag, den 10. März 2006.

Bitte beachten Sie: Die für alle Steuern geltende dreitägige Zahlungsschonfrist bei einer verspäteten Zahlung durch Überweisung oder Einzahlung auf das Konto des Finanzamtes endet am Montag, den 13. März 2006. Es wird an dieser Stelle nochmals darauf hingewiesen, dass diese Zahlungsschonfrist ausdrücklich nicht für Barzahlung und Zahlung per Scheck gilt!

Zum Anfang

Die oben stehenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen.

Zum Anfang

[ Startseite ] [ Leistungen ] [ Aktuelles ] [ Archiv ] [ Kontakt ] [ Links ] [ Impressum ]